21.11.2024
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Dokument-Nr. 8298

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Landgericht Köln Urteil03.02.2009

Landgericht Köln untersagt Werbung für "Anwalts­zer­ti­fi­zierung"

Die für Wettbe­wer­bs­sachen zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat durch Urteil eine auf Antrag zweier Kölner Rechtsanwälte erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit welcher im November 2008 die Versendung von Werbeschreiben für bestimmte Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen für Rechtsanwälte untersagt worden ist.

Die Beklagte ist eine Tochter­ge­sell­schaft der DEKRA, eine auf Prüfung von Qualität von Produkten und Dienstleistern spezialisierte Gesellschaft, und bietet gemeinsam mit dem Deutschen Anwaltszentrum, dessen beide Geschäftsführer ebenfalls beklagt sind, Rechtsanwälten die Möglichkeit an, besondere Kenntnisse in einem bestimmten Rechtsgebiet gegenüber Mandanten kenntlich zu machen, indem durch schriftliche Prüfung eine sog. "Erstzer­ti­fi­zierung" erlangt wird. Derzeit bieten die Beklagten Zerti­fi­zie­rungen bzw. Prüfungen unter fachlicher Anleitung von Univer­si­täts­pro­fessoren in den Rechtsgebieten Arbeits-, Straf-, Familien- und Erbrecht an. Nach bestandenem Test erhält der Anwalt zur werblichen Verwendung das entsprechende Zertifikat.

Irreführende Werbung

Die zuständige Kammer beurteilt die Werbung eines Rechtsanwalts mit dem ihm erteilten Zertifikat im wettbe­wer­bs­recht­lichen Sinne als irreführend und damit als unzulässig. Nach dem maßgeblichen Verständnis eines durch­schnittlich informierten und verständigen Adressaten müsse die Werbung des "zertifizierten Rechtsanwalts" so verstanden werden, dass diesem das Zertifikat auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungs­be­din­gungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden ist. Dies folge u.a. aus der Verwendung des Begriffs "Zertifikat" bzw. "Zertifiziert im (z.B. Arbeitsrecht)". Im Bereich der sog. freien Berufe sei das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise geprägt durch die Bezeichnungen "Fachanwalt" oder "Facharzt", die ihrerseits darauf verweisen, dass der so auftretende Rechtsanwalt oder Arzt vorgegebene Anforderungen an einen bestimmten Kenntnis- und Erfahrungsstand erfüllt, die von diesen Fachkreisen bestimmt worden sind und allgemein akzeptiert werden.

Anforderungen nach Gutdünken

Im vorliegenden Fall seien aber die Prüfungs­be­din­gungen, die Rechtsanwälte für den Erwerb des Zertifikats erfüllen müssen, allein von den Beklagten unter fachlicher Beteiligung von Hochschul­lehrern nach eigenem Gutdünken aufgestellt worden, was das von den geprüften Rechtsanwälten zu verwendende Zertifikat in seiner konkreten Form nicht offenbare.

Die von den Beklagten praktizierte Werbung war danach, so die Richter, als Förderung fremden unlauteren Wettbewerbs zu untersagen.

Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutz

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es kann Berufung zum Oberlan­des­gericht Köln eingelegt werden. Zudem handelt es sich um eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; es kann also ggf. noch ein Haupt­sa­che­ver­fahren vor dem Landgericht Köln durchgeführt werden.

Quelle: ra-online, LG Köln

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