23.11.2024
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Landgericht Köln Urteil07.12.2022

Schmerzensgeld wegen Verletzung bei Landung nach Tandem-Fallschirm­sprungVorliegen eines Luft­beförderungs­vertrags

Kommt es bei einer Landung nach einem Tandem-Fallschirm­sprung zu einer Verletzung, begründet dies einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 45 Abs. 1 LuftVG. Bei einem Vertrag über einen Tandem-Fallschirm­sprung handelt es sich um einen Luft­beförderungs­vertrag. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Tandem-Fallschirm­sprung im Juli 2018 kam es wetterbedingt zu einer heftigen Landung, wodurch sich der Kunde verletzte. Er klagte anschließend gegen die Anbieterin der Tandem-Sprünge auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß § 45 Abs. 1 LuftVG ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € zu. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass beim Kläger eine Wirbelkörper-Berstungs-Fraktur BWK 12 mit Spondylodese von Th11 bis L1 mit darüber hinaus notwendiger Korporkomie und Cage-Implantation durch Thorakotomie eintrat. Der Kläger war einer umfangreichen und aufwendigen Operation ausgesetzt. Er litt fortan unter chronischen Schmerzen, Einschränkungen der Beweglichkeit und Belastbarkeit sowie eines sensiblen Querschnitts­syndroms vornehmlich auf das linke Bein bezogen. Er musste Schmerz­me­di­kamente einnehmen und wies einen Grad der Behinderung von 30 % auf. Zudem bestanden Neuropathien und Parästhesien in unterschiedlich starker Ausprägung sowie eine dauerhafte Bewegungs­ein­schränkung der Wirbelsäule.

Vorliegen eines Luftbe­för­de­rungs­vertrags

Bei dem Vertrag über den Tandem-Sprung habe es sich nach Auffassung des Landgerichts um einen Luftbeförderungsvertrag gehandelt. Denn der Schwerpunkt der vereinbarten Leistung habe in dem Transport mit dem Flugzeug zu dem zu erreichenden Ausgangspunkt für den Fallschirm­sprung in ausreichender Höhe gelegen. Der Luftbe­för­de­rungs­vertrag sei zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet gewesen. Das Ende werde üblicherweise erreicht, wenn sich der Fluggast wieder auf dem Boden befindet, da er erst dann wieder in der Lage ist, selber Einfluss auf seine Geschicke zu nehmen. Dies gelte insbesondere, da ein Tandempassagier lediglich ungelernter Passagier mit einer kurzen Einweisung sei, der keinen Einfluss auf den Ablauf des Tandemsprungs habe und somit nicht mit einem Fallschirm­sprung­s­chüler zu vergleichen sei.

Beschränkung der Haftung

Die Haftung der Beklagten sei nach Ansicht des Landgerichts nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG begrenzt, da der Beklagten der Entlas­tungs­bewies gelungen sei. Der Unfall sei nicht durch ein Verschulden der Beklagten oder ihres Personals herbeigeführt worden.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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