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Dokument-Nr. 12812

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Landgericht Münster Urteil30.12.2011

Unfreiwilliger Fallschirm­sprung: Fallschirm­spring­schule und Pilot zu Schadensersatz verpflichtetHöhe der Schaden­s­er­satz­zahlung wird gesondert verhandelt

Ein Mann, der nur als Passagier an einem Fallschirm­springen teilnimmt und beim Landeanflug durch eine nicht abgeschaltete Automatik seines Sicher­heits­fa­ll­schirms aus dem Flugzeug gesogen und bei der Landung schwer verletzt wird, hat Anspruch auf Schadensersatz. So haftet der Inhaber der Fallschirm­spring­schule aufgrund seiner Eigenschaft als Luftfracht­führer nach dem Luftver­kehrs­gesetz und der Pilot wegen Verletzung seiner Verkehrs­si­che­rungs­pflichten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Münster hervor.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte ein Mannes aus Rosendahl im Juli 2009 auf dem Flugplatz Stadtlohn-Wenningfeld an einem von der Fallschirm­spring­schule durchgeführten Flug teilgenommen. Dabei wollte er nicht selbst springen, sondern nur die Absprünge von oben verfolgen. Bei dem Flug trug er einen Fallschirm, der sich beim Landeanflug automatisch öffnete, so dass er aus dem Flugzeug gesogen wurde. Er landete auf einem Acker und verletzte sich schwer.

Inhaber der Fallschirm­spring­schule haftet aufgrund der Eigenschaft als Luftfracht­führer nach dem Luftver­kehrs­gesetz

Der Mann klagte daraufhin vor dem Landgericht Münster auf Schadensersatz. Das Gericht entschied, dass sowohl der Inhaber der Fallschirm­spring­schule als auch der Pilot der Cessna dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Zur Begründung führte das Gericht u. a. aus, dass der Inhaber der Fallschirm­spring­schule aufgrund seiner Eigenschaft als Luftfracht­führer nach dem Luftver­kehrs­gesetz hafte. Die hierfür erforderliche vertragliche Bindung habe vorgelegen. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass er für das gezahlte Entgelt von 35 Euro in die Gefahren eingewiesen werde und dass die andere Partei auch eine vertragliche Verantwortung übernehmen wolle.

Pilot verletzt Verkehrs­si­che­rungs­pflichten

Der Pilot des Flugzeugs hafte, weil er seine Verkehrs­si­che­rungs­pflichten verletzt habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass der Kläger einen Sprung­fa­ll­schirm trage und er habe sich nicht ausreichend davon überzeugt, dass die Automatik des Fallschirms, deren Auslösen den Unfall verursacht hatte, ausgeschaltet gewesen sei.

Gesonderte Verhandlung über Höhe des Schaden­s­er­satzes

Die Beklagten können das Urteil mit der Berufung anfechten. Über die Höhe des Schaden­s­er­satzes wird erst verhandelt, wenn die Entscheidung über die grundsätzliche Haftung der Beklagten rechtskräftig geworden ist.

Quelle: Landgericht Münster/ra-online

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