23.11.2024
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Landgericht Köln Urteil10.06.2009

Scharfe und abwertende Kritik bei eBay-Bewertungen erlaubtKritik muss jedoch Sachbezug aufweisen

Eine Kritik in einer eBay-Bewertung zu einem Kauf kann auch scharf und abwertend formuliert sein. Sie muss aber einen Sachbezug aufweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall kam es bei einer Rückabwicklung eines über eBay abgeschlossenen Kaufvertrags zu Problemen. Eine Frau kaufte über den eBay-Account ihres Ehemanns eine Jeans. Nachfolgend trat sie vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer kam dem Verlangen nach. Er erhielt aber zunächst die Jeans nicht zurück, da die Käuferin sie an eine falsche Adresse versandte. Der Verkäufer gab daraufhin im Rahmen der Kommen­ta­r­funktion bei eBay folgende Bewertung ab: "nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten - frech & dreist!!!". Nachdem der Verkäufer die Jeans nach neun Wochen erhielt, ergänzte er sein Kommentar in wie folgt: "Jeans zurück (9 Wochen)! - [Käuferin] klagt auf Rücknahme der Bewertung!". Die Käuferin behauptete, dass der Käufer unwahre Tatsachen verbreite und zudem eine unzulässige Schmähkritik vorliege. Sie klagte daher auf Löschung der Bewertungen. Das Amtsgericht Bergheim gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Verkäufers.

Anspruch auf Löschung der Bewertung bestand nicht

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Verkäufers. Der Käuferin habe kein Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB auf Löschung der eBay-Bewertungen zugestanden.

Verletzung des Allgemeinen Persön­lich­keits­rechts lag nicht vor

Eine Verletzung des Allgemeinen Persön­lich­keits­rechts habe nicht vorgelegen, so das Landgericht weiter. Denn der eBay-Account sei auf den Namen des Ehemanns gelaufen. Daher sei die Käuferin selbst nicht von der Äußerung betroffen gewesen. Daran habe auch der Umstand nichts geändert, dass der Kauf über den Account des Ehemanns erfolgte. Es komme nämlich entscheidend auf den Durch­schnittsleser der Bewertung an. Dieser könne nicht erkennen, ob der tatsächliche Inhaber des Accounts oder ein beliebiger Dritter den Kauf abwickle und wer daher mit der Bewertung gemeint sei.

Äußerungen stellten keine unwahren Tatsa­chen­be­haup­tungen dar

Darüber hinaus sei nach Ansicht des Landgerichts ein Anspruch auf Löschung der Äußerungen daran gescheitert, dass der Verkäufer keine unwahren Tatsa­chen­be­haup­tungen mitteilte. Zum einen habe die Behauptung "Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten" zum Zeitpunkt der Abgabe eine wahre Tatsa­chen­be­hauptung dargestellt. Denn zum Zeitpunkt der Erstbewertung habe er die Jeans noch nicht zurückerhalten. Zum anderen habe auch der Ergän­zungs­kom­mentar: "Jeans zurück (9 Wochen)! - [Käuferin] klagt auf Rücknahme der Bewertung!" eine wahre Tatsa­chen­be­hauptung dargestellt. Denn die von der Käuferin betriebene Klage auf Rücknahme der Bewertung sei laienhaft zutreffend umschrieben worden.

Äußerung war von Meinungs­freiheit gedeckt

Die Richter sahen zudem die Äußerungen "nie, nie, nie wieder!" und "frech & dreist!!!" als eine zulässige Meinung­s­äu­ßerung an. Die Grenze zur Schmähkritik sei noch nicht überschritten gewesen. Von einer solchen könne nur gesprochen werden, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Ausein­an­der­setzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund stehe. Der Betroffene müsse jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden. Daher mache eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung noch nicht zu einer Schmähung (vgl. BGH, Urt. 29.01.2002 - VI ZR 20/01 = NJW 2002, 1192).

Schmähkritik lag nicht vor

Nach diesen Grundsätzen hat das Gericht das Vorleigen einer Schmähkritik verneint. Die Äußerungen haben einen Sachbezug aufgewiesen, da es um die Bewertung des Verhaltens der Käuferin im Rahmen der Rückabwicklung ging. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass im Rahmen der Bewertungen angesichts der heutigen Reizüberflutung auch einprägsame, starke Formulierungen gebraucht werden dürfen. Dies gelte selbst dann, wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik enthalte und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werde.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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