Dokument-Nr. 15428
Permalink https://urteile.news/
- Amtsgericht Bergheim, Urteil30.10.2008, 26 C 148/08
- Gericht verurteilt Firma zur Rücknahme einer negativen Bewertung bei eBayOberlandesgericht Oldenburg, Urteil03.04.2006, 13 U 71/05
- Wertungskommentar bei eBay ist zulässige MeinungsäußerungLandgericht Hannover, Urteil13.05.2009, 6 O 102/08
- Negative Kritik bei ebay erlaubt - Amtsgericht München zur Zulässigkeit des Bewertungssystems bei eBayAmtsgericht München, Urteil16.12.2009, 142 C 18225/09
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht
- allgemeines Persönlichkeitsrecht
- Bewertung
- eBay
- Internetbewertung
- Internetbenotung
- Kaufvertrag
- keinen Anspruch auf ...
- Kommentar
- Löschen
- Löschung
- Recht auf freie Meinungsäußerung
- Meinungsäußerungsfreiheit
- Rückabwicklung
- Schmähkritik
- Verletzung der ...
- Verletzung des ...
- wahre Tatsachenbehauptung
Landgericht Köln Urteil10.06.2009
Scharfe und abwertende Kritik bei eBay-Bewertungen erlaubtKritik muss jedoch Sachbezug aufweisen
Eine Kritik in einer eBay-Bewertung zu einem Kauf kann auch scharf und abwertend formuliert sein. Sie muss aber einen Sachbezug aufweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall kam es bei einer Rückabwicklung eines über eBay abgeschlossenen Kaufvertrags zu Problemen. Eine Frau kaufte über den eBay-Account ihres Ehemanns eine Jeans. Nachfolgend trat sie vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer kam dem Verlangen nach. Er erhielt aber zunächst die Jeans nicht zurück, da die Käuferin sie an eine falsche Adresse versandte. Der Verkäufer gab daraufhin im Rahmen der Kommentarfunktion bei eBay folgende Bewertung ab: "nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten - frech & dreist!!!". Nachdem der Verkäufer die Jeans nach neun Wochen erhielt, ergänzte er sein Kommentar in wie folgt: "Jeans zurück (9 Wochen)! - [Käuferin] klagt auf Rücknahme der Bewertung!". Die Käuferin behauptete, dass der Käufer unwahre Tatsachen verbreite und zudem eine unzulässige Schmähkritik vorliege. Sie klagte daher auf Löschung der Bewertungen. Das Amtsgericht Bergheim gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Verkäufers.
Anspruch auf Löschung der Bewertung bestand nicht
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Verkäufers. Der Käuferin habe kein Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB auf Löschung der eBay-Bewertungen zugestanden.
Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts lag nicht vor
Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts habe nicht vorgelegen, so das Landgericht weiter. Denn der eBay-Account sei auf den Namen des Ehemanns gelaufen. Daher sei die Käuferin selbst nicht von der Äußerung betroffen gewesen. Daran habe auch der Umstand nichts geändert, dass der Kauf über den Account des Ehemanns erfolgte. Es komme nämlich entscheidend auf den Durchschnittsleser der Bewertung an. Dieser könne nicht erkennen, ob der tatsächliche Inhaber des Accounts oder ein beliebiger Dritter den Kauf abwickle und wer daher mit der Bewertung gemeint sei.
Äußerungen stellten keine unwahren Tatsachenbehauptungen dar
Darüber hinaus sei nach Ansicht des Landgerichts ein Anspruch auf Löschung der Äußerungen daran gescheitert, dass der Verkäufer keine unwahren Tatsachenbehauptungen mitteilte. Zum einen habe die Behauptung "Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten" zum Zeitpunkt der Abgabe eine wahre Tatsachenbehauptung dargestellt. Denn zum Zeitpunkt der Erstbewertung habe er die Jeans noch nicht zurückerhalten. Zum anderen habe auch der Ergänzungskommentar: "Jeans zurück (9 Wochen)! - [Käuferin] klagt auf Rücknahme der Bewertung!" eine wahre Tatsachenbehauptung dargestellt. Denn die von der Käuferin betriebene Klage auf Rücknahme der Bewertung sei laienhaft zutreffend umschrieben worden.
Äußerung war von Meinungsfreiheit gedeckt
Die Richter sahen zudem die Äußerungen "nie, nie, nie wieder!" und "frech & dreist!!!" als eine zulässige Meinungsäußerung an. Die Grenze zur Schmähkritik sei noch nicht überschritten gewesen. Von einer solchen könne nur gesprochen werden, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund stehe. Der Betroffene müsse jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden. Daher mache eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung noch nicht zu einer Schmähung (vgl. BGH, Urt. 29.01.2002 - VI ZR 20/01 = NJW 2002, 1192).
Schmähkritik lag nicht vor
Nach diesen Grundsätzen hat das Gericht das Vorleigen einer Schmähkritik verneint. Die Äußerungen haben einen Sachbezug aufgewiesen, da es um die Bewertung des Verhaltens der Käuferin im Rahmen der Rückabwicklung ging. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass im Rahmen der Bewertungen angesichts der heutigen Reizüberflutung auch einprägsame, starke Formulierungen gebraucht werden dürfen. Dies gelte selbst dann, wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik enthalte und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15428
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.