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Landgericht Köln Urteil23.10.2018
Höhere Kontoführungsgebühren für Basiskonten bei Banken zulässigLG Köln erklärt Entgeltklauseln zu verschiedenen Kontomodellen für wirksam
Basiskonten werden bei vielen Banken mit höheren Kontoführungsgebühren belastet als übliche Girokonten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt dies für unzulässig und reichte gegen eine Bank Klage beim Landgericht Köln ein. Das Gericht sah die Entgeltklauseln zu den verschiedenen Kontomodellen jedoch als wirksam an und wies die Klage ab.
Nach § 31 ZKG sind Banken, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, verpflichtet, auch sogenannte Basiskonten anzubieten. Hierbei handelt es sich um ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen, welches jedem Verbraucher, auch z.B. Obdachlosen, Asylsuchenden und Geduldeten, auf Antrag zur Verfügung zu stellen ist.
Die beklagte Bank des zugrunde liegenden Streitfalls bietet ein Basiskonto zum Grundpreis von 5,90 Euro pro Monat an, während das "Giro plus"-Konto lediglich 3,90 Euro und das "Giro direkt"-Konto (online geführt) 1,90 Euro pro Monat kostet. Die Klägerseite vertrat die Auffassung, dass das Basiskonto - je nach Art der Kontoführung - nicht mehr als das "Giro plus"- bzw. "Giro direkt"-Konto kosten dürfe. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank seien insoweit unwirksam. Vor dem Landgericht Köln verlangte sie daher, dass die beklagte Bank derartige Bestimmungen nicht mehr verwendet und ihren Kunden die erhöhten Entgelte nicht mehr in Rechnung stellt.
LG: Bank darf für Basiskonto angemessenes Entgelt verlangen
Das Landgericht Köln sah die Entgeltklauseln zu den verschiedenen Kontomodellen jedoch als wirksam an und wies die Klage ab. Nach § 41 ZKG dürfe die Bank für das Basiskonto ein angemessenes Entgelt verlangen. Dieses müsse schon nach der Gesetzesbegründung nicht das günstigste Modell sein (BT-Drucksache 18/7204, S. 85). Im Übrigen müsse das Entgelt nach § 41 Abs. 2 S. 2 ZKG im Bereich des marktüblichen liegen und dem Nutzerverhalten des Kunden Rechnung tragen.
Entgelt für Basiskonto nicht unerschwinglich und damit unangemessen
Im Marktvergleich und bei Berücksichtigung der Nutzung des Kontos durch einen "Musternutzer" liege das von der Beklagten verlangte Entgelt jedoch unter dem durchschnittlichen Marktpreis für derartige Konten. Auch habe das Entgelt für sich betrachtet nicht eine solche Höhe, dass es unerschwinglich und damit unangemessen wäre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2018
Quelle: Landgericht Köln/ra-online
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