21.11.2024
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Dokument-Nr. 30719

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Landgericht Köln Urteil25.05.2021

Verbrennen an heißer Suppe begründet für Fluggast erhebliches MitverschuldenFlugge­sell­schaft haftet nicht für Verbrennungen

Verbrennt sich ein Fluggast an einer heißen Suppe, so haftet dafür nicht die Flugge­sell­schaft. Denn dem Fluggast ist in diesem Fall ein die Haftung ausschließendes erhebliches Mitverschulden anzulasten. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Fluges von München nach Köln im September 2019 verschüttete eine Flugpassagierin eine heiße Suppe über den oberen Brustbereich und zog sich daher Verbrennungen zu. Sie gab an, die aus Porzellan bestehende Suppenschale in aufrechter Sitzposition zu ihrem Mund geführt zu haben. Da die Schale aber heiß war, sei es zu einer Reflexbewegung gekommen, wodurch die Suppe verschüttet sei. Die zu hohe Temperatur der Schale habe sie schon an den Fingerkuppen gespürt. Die Flugpassagierin klagte schließlich gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung von Schmerzensgeld. In dem Verfahren behauptete die Flugge­sell­schaft, die Klägerin habe die Suppe in stark zurückgeneigter Position verzehrt.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verbrennungen

Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß Art. 21 in Verbindung mit Art. 17 des Montrealer Übereinkommens zu. Denn ihr sei ein erhebliches die Haftung der Beklagten ausschließendes Mitverschulden anzulasten. Zunächst hielt das Gericht den Vortrag der Klägerin zur aufrechten Sitzposition für unplausibel. Denn wäre die Porzellanschale tatsächlich derart heiß gewesen, dass sich die Klägerin beim Anheben hieran die Finger verbrannte, so das Gericht, hätte sich die Suppe mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit nicht auf die Brust der Klägerin ergossen. Das Gericht hielt ein Anheben bis zu dieser Höhe bei brühend heißer, Finger­ver­brennung verursachender Porzellanschale für nicht möglich.

Vorliegen eines erheblichen Mitverschuldens

Nach Auffassung des Landgerichts könne die genaue Sitzposition der Klägerin aber dahinstehen. Denn hätte sich die Klägerin in aufrechter Sitzposition befunden, dann hätte sie den Unfall bei gehöriger Aufmerksamkeit vermeiden können. Sie sei verpflichtet gewesen, die Temperatur der Suppe sowie der Porzellanschale zu überprüfen. Aufgrund der besonderen Zuberei­tungs­ge­ge­ben­heiten in einem Flugzeug müsse damit gerechnet werden, dass die Schale bzw. die Suppe heiß sein könnten. Es sei äußert fahrlässig, eine Suppenschale ohne vorherige Prüfung der Temperatur anzuheben.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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