Dokument-Nr. 16504
Permalink https://urteile.news/
- WuM 1990, 385Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1990, Seite: 385
- Belästigung durch Zigarettenrauch und Essensgeruch in der Wohnung rechtfertigt Mietminderung um 20 ProzentLandgericht Stuttgart, Urteil27.05.1998, 5 S 421/97
- Essensgerüche und Müllgerüche aus einer anderen Wohnung sowie Hundeurin im Treppenhaus begründen einen Anspruch auf MietminderungAmtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil12.07.2010, 213 C 94/10
Landgericht Köln Urteil20.12.1989
Belästigungen durch Abluft eines Wäschetrockners berechtigen zu einer Mietminderung von 10 %Nutzung eines Wäschetrockners mit Abluft stellt vertragswidrige Nutzung dar
Wird ein Mieter durch die Abluft eines Wäschetrockners eines Mitmieters erheblich belästigt, da dieser in erheblichen Umfang genutzt wird, kann der Mieter seine Miete um 10 % mindern. Zudem stellt eine solche Nutzung eines Wäschetrockners einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da sie sich durch die Nutzung eines Wäschetrockners eines Mitmieters belästigt fühlten. Während der Benutzung des Trockners wurde die Warmluft mittels eines Plastikschlauchs durch ein geöffnetes Fenster nach außen in Freie abgeführt. Dies führte dazu, dass die feuchte Abluft bei geöffneten Fenstern in die Wohnung der Mieter eindrang. Der Wäschetrockner wurde fast täglich auch an Wochenenden und Feiertagen regelmäßig zwei bis vier Stunden genutzt. Die Vermieterin erkannte ein Minderungsrecht nicht an und erhob Klage auf Zahlung der rückständigen Miete.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Landgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Den Mietern habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden. Die Belästigungen durch den Ablufttrockner des Mitmieters habe die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich gemindert. Die Minderung der Gebrauchstauglichkeit habe darin gelegen, dass die Mieter zu keiner Zeit die zur Straßenseite gelegenen Fenster aufmachen konnten, ohne zu befürchten, dass ihnen die Abluft des Trockners in die Wohnung zieht. Das Gericht hielt angesichts dessen, dass sämtliche Aufenthaltsräume zur Straßenseite lagen, eine Minderungsquote von 10 % für angemessen.
Abluft muss nicht hingenommen werden
Soweit ein Mieter nicht oberhalb einer Wäscherei oder Heißmangel wohnt, brauche er es nach Auffassung des Landgerichts nicht hinnehmen, dass ihm fast ständig Abluft eines Trockners in die Wohnung zieht. Dabei sei es unerheblich, ob die Abluft nach nichts anderem riecht als nach feuchter Wäsche. Denn auch deren Geruch sei lästig.
Nutzung des Wäschetrockners stellte vertragswidrigen Gebrauch dar
Nach Ansicht des Landgerichts stelle eine solche Verwendung eines Wäschetrockners keinen ortsüblichen Gebrauch dar, sondern eine vertragswidrige Nutzung der Mietsache. Ein Mieter müsse nur die Immisionen der gebräuchlichen Haushaltsmaschinen während der üblichen Zeit und Dauer hinnehmen. Dazu könne ein Ablufttrockner zählen, wenn die Abluft durch geeignete Vorrichtungen, wie etwa einem Kamin, ohne Belästigungen der anderen Hausbewohner abgeleitet werden kann. Dagegen sei es grundsätzlich unzulässig, wenn die Abluft einfach mit einem Kunststoffschlauch durch ein geöffnetes Fenster ins Freie geleitet wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1990, 385/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16504
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.