Landgericht Köln Urteil08.11.2012
Mitgliedschaft des Untermieters in Genossenschaft nicht Voraussetzung für UntervermieterlaubnisMitgliedschaft des Hauptmieters maßgeblich
Die Zustimmung zur Untervermieterlaubnis kann nicht von der Mitgliedschaft des Untermieters in der Genossenschaft abhängig gemacht werden. Vielmehr kommt es allein auf die Mitgliedschaft des Hauptmieters an. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die Mieterin einer Genossenschaftswohnung in Köln die Zustimmung zur Untervermietung eines der Zimmer der Wohnung. Hintergrund dessen war, dass die Mieterin in Süddeutschland arbeitete und daher hauptsächlich in München wohnte. Sie hielt sich nur hin und wieder in Köln auf. Die Untervermietung sollte daher zu ihrer finanziellen Entlastung dienen. Da die Vermieterin die Zustimmung mit der Begründung verweigerte, der Untermieter sei kein Mitglied in der Genossenschaft, erhob die Mieterin Klage. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung
Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Der Mieterin habe gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung zugestanden. Die Vermieterin habe die Erlaubnis nicht von der Mitgliedschaft des Untermieters in der Genossenschaft abhängig machen dürfen. Es sei nur die Mitgliedschaft der Mieterin entscheidend. Ohnehin seien in der Vergangenheit Untervermietungen an Nichtmitglieder erfolgt.
Berechtigtes Interesse an finanzieller Entlastung
Nach Ansicht des Landgerichts habe die Entlastung bei den Kosten der doppelten Haushaltsführung ein berechtigtes Interesse der Mieterin an der Untervermietung dargestellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2016
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2016, 661/rb)