Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urteil29.08.2016
Verletzung der polizeilichen Meldepflicht durch Untermieter rechtfertigt Versagung der UntermieterlaubnisZerstörung des Vertrauens aufgrund wiederholter gewerblicher Untervermietung an Touristen trotz gegenteiliger Zusage
Verletzt ein potentieller Untermieter seine polizeiliche Meldepflicht, so kann dies die Versagung der Untermieterlaubnis rechtfertigen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Mieter trotz gegenteiliger Zusage die Wohnung wiederholt gewerblich an Touristen untervermietet hat. Aufgrund des dadurch zerstörten Vertrauensverhältnisses sind besonders strenge Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit künftiger potentieller Untermieter zu stellen. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mieter wollte einen Teil seiner etwa 185 qm großen Wohnung an zwei Personen untervermieten. Die Vermieter machten ihre Erlaubnis davon abhängig, dass die beiden Personen sich beim Einwohnermeldeamt anmelden und dies nachgewiesen wird. Da dies nicht geschah, verweigerten die Vermieter eine Untermieterlaubnis. Ihrer Meinung nach sei das Vertrauensverhältnis zum Mieter ohnehin zerstört, da er seit Jahrzehnten die Wohnung entgegen ihres Willens als Herberge für Touristen missbrauchte. Zwar hatte der Mieter wiederholt zugesichert, die Wohnung nicht gewerblich unterzuvermieten. Dennoch vermietete der Mieter über die Internetseite "airbnb.com" die Zimmer zumindest in den Jahren 2012 bis 2014 an Touristen. Da der Mieter die Versagung der Untermieterlaubnis nicht akzeptierte, erhob er Klage.
Kein Anspruch auf Untermieterlaubnis
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen den Mieter. Ihm habe kein Anspruch auf die Untermieterlaubnis gemäß § 553 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Vermieter seien berechtigt gewesen, die Erlaubnis zu versagen. Kommt ein potentieller Untermieter seiner polizeilichen Meldepflicht nicht nach, liege ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Untermieterlaubnis vor. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, da das Vertrauen der Vermieter in die Redlichkeit des Mieters aufgrund der Miethistorie zerstört sei und sie aus diesem Grund strenge Maßstäbe an potentielle Untermieter haben stellen dürfen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Mieter den Vermietern gegenüber mehrfach versichert habe, die Wohnung nicht gewerblich an Touristen zu überlassen, es aber dennoch getan habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/WuM 2016, 623/rb)