21.11.2024
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Dokument-Nr. 26745

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Landgericht Koblenz Beschluss11.10.2018

Kein Schaden­s­er­satz­an­spruch bei gestörtem Satel­li­ten­empfangGestörter Satel­li­ten­empfang stellt keine Eigen­tums­be­ein­träch­tigung dar

Der Eigentümer eines Grundstücks hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Satel­li­ten­empfang durch einen Baum auf dem Nachba­r­grundstück gestört ist. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden.

Im vorliegenden Verfahren ist der Kläger Eigentümer eines Grundstücks. Bei der beklagten Nachbarin handelt es sich um eine Gemeinde, die entlang der Straße - vor dem Grundstück des Klägers - einen Baum gepflanzt hatte. Der Kläger war der Meinung, dass sein Satellitenempfang durch diesen Baum gestört sei, weshalb er den Standort seiner Satel­li­te­n­anlage durch einen Fachbetrieb verlegen lies, um störungsfrei Fernsehen zu schauen. Die Kosten hierfür in Höhe von 439,68 € zuzüglich erbrachter Eigenleistungen im Gegenwert von 350,30 € verlangte er nun klageweise von der Gemeinde als Schadensersatz, nachdem die Gemeinde sowohl eine Kostenübernahme, als auch eine Kürzung der Baumkrone verweigert hatte.

AG: Kein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund fehlender Eigen­tums­be­ein­träch­tigung

Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler wies die Klage ab. In den Urteilsgründen führte das das Amtsgericht aus, bei einer Störung des Satel­li­ten­empfangs sei der "verursachende" Nachbar nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er gegen Rechtsnormen, wie das Landes­nach­bar­rechts­gesetz (LNRG), verstoße. Die Vorschriften des LNRG beruhten auf einer detaillierten gesetz­ge­be­rischen Abwägung der wider­strei­tenden nachbarlichen Interessen. Das LNRG enthalte entsprechend abgestufte Abstands­re­ge­lungen nach Art und Höhe der jeweiligen Pflanze und berücksichtige dabei auch das öffentliche Interesse an einer Begrünung. Im Verhältnis untereinander, so das Amtsgericht weiter, könne ein Nachbar grundsätzlich darauf vertrauen, dass er sein Grundstück nach freier Wahl bepflanzen dürfe, sofern er den landesrechtlich vorge­schriebenen Abstand wahre. Ein Verstoß gegen Abstands­re­ge­lungen sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Auch eine ungewöhnlich schwere Eigentumsbeeinträchtigung des Klägers liege nicht vor. Der Kläger wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und legte Berufung beim Landgericht Koblenz ein.

LG: Abwehr einer negative Einwirkung bei Verstoß gegen Rechtsnormen

Ohne Erfolg, so das Landgericht. Das Gericht führt aus, das Amtsgericht habe zutreffend einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 2, 906 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB (Wortlaut der Vorschriften siehe unten) verneint, weil die Störung des Satel­li­ten­empfangs keine Eigen­tums­be­ein­träch­tigung darstelle. Bei der Abschattung des klägerischen Grundstücks durch die Baumkrone handele es sich, um eine sog. negative Einwirkung. Negative Einwirkungen seien solche, bei denen jemand ein Grundstück innerhalb dessen Grenzen benutze und dadurch zugleich dem angrenzenden Grundstück gewisse Vorteile entziehe. Eine solche, ein Nachbargrundstück nicht unmittelbar räumlich betreffende Einwirkung stelle grundsätzlich keine Beein­träch­tigung des Eigentums dar und könne nur dann abgewehrt werden, wenn die betreffende Grund­s­tücks­be­nutzung gegen Rechtsnormen, bspw. aus dem Nachbarrecht oder dem Baurecht, verstieße. Dies sei nach den insoweit bindenden Feststellungen des Amtsgerichts (s.o.) nicht der Fall.

Unzumutbare Beein­träch­tigung nicht erkennbar

Auch ein Anspruch nach den Grundsätzen des nachbar­recht­lichen Gemein­schafts­ver­hält­nisses sei zu verneinen, denn ein solcher Anspruch sei auf Ausnahmefälle beschränkt und nur dann gegeben, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender Ausgleich der wider­strei­tenden Interessen dringend geboten erscheine. Dazu müsse eine unzumutbare Beein­träch­tigung des Nachbarn vorliegen. Auch dies sei, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt habe, nicht erkennbar.

Erläuterungen

Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

§ 823 Schaden­s­er­satz­pflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beein­träch­tigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechts­ver­ord­nungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. [...]

§ 1004 Beseitigungs- und Unter­las­sungs­an­spruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beein­träch­tigung verlangen. Sind weitere Beein­träch­ti­gungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. [...]

Quelle: Landgericht Koblenz/ ra-online

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