21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 32937

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Landgericht Koblenz Urteil24.04.2023

Teurer Umzug: Mieter muss für Kratzer im Aufzug zahlenKosten für Austausch der beschädigten Edelstahl­verkleidungen nicht unver­hält­nismäßig

Ein Mieter, der bei seinem Auszug aus der Wohnung die Innen­ver­kleidung des Aufzugs zerkratzt hat, muss dem Eigentümer den Repara­tu­r­aufwand in Höhe von 13.550 Euro ersetzen. Dies hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden und damit der Klage des Eigentümers vollumfänglich stattgegeben.

Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfa­mi­li­en­hauses in K. Dort ist ein Personenaufzug, Baujahr 2015, eingebaut, dessen Kabine innen mit einer Edelstahl­ver­kleidung ausgekleidet ist. Im November 2019 nutzte der Beklagte, ein ehemaliger Mieter des Klägers, bei seinem Auszug den Aufzug. Beim Einstellen von Möbel in den Aufzug verursachte der Beklagte an der Rückwand und der linken Seitenwand jeweils einen Kratzer. Der Kläger behauptet, zur Wieder­her­stellung des Aufzugs sei ein vollständiger Austausch der Seiten- und Rückwand erforderlich, was insgesamt einen Repara­tu­r­aufwand in Höhe von 13.550,00 € (netto) verursache. Außer­ge­richtlich zahlte die Haftpflicht­ver­si­cherung des Beklagten an den Kläger zur Abgeltung des Schadens einen Betrag in Höhe von 5.000 € und ist der Auffassung, dass weitergehende Ansprüche im Hinblick auf den Schaden unverhältnismäßig seien. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Diffe­renz­betrags in Höhe von 8.550 € zuzüglich angefallener Kosten für den Kosten­vor­an­schlag in Höhe von 206,47 €.

LG: Eigentümer hat Anspruch auf Natura­l­re­sti­tution

Das Landgericht Koblenz hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Nach der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens steht für die Kammer fest, dass eine tatsächliche Schadens­be­sei­tigung aus technischen Gründen nur durch den Austausch der beschädigten Edelstahl­ver­klei­dungen und durch den Ersatz gleichwertiger Originalteile möglich ist. Die Anbringung einer zusätzlichen Wandverkleidung mit dem Zweck, die Schäden zu kaschieren, sei aus statischen Gründen nicht möglich. Auch sind die erforderlichen Kosten nicht unver­hält­nismäßig. Grundsätzlich habe der Geschädigte einen Anspruch auf Natura­l­re­sti­tution, d.h. auf Wieder­her­stellung des ursprünglichen Zustandes bzw. auf den zur Wieder­her­stellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB). Dies sei nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn die Wieder­her­stellung nur mit unver­hält­nismäßig hohen Aufwendungen möglich ist (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB).

Anderweitige Lösung technisch nicht möglich

Im Rahmen der durchgeführten Abwägung spreche für einen Austausch der beschädigten Teile, dass eine anderweitige Lösung technisch nicht möglich sei. Zwar handele es sich nur um eine „optische“ Beein­träch­tigung, welche aber nach den Ausführungen des Sachver­ständigen deutlich erkennbar sei. Auch scheitere ein Abzug „Neu für Alt“, denn mit der Wieder­her­stellung der beschädigten Wandver­klei­dungen geht weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer einher. Ein Aufzug ist stetig im Hinblick auf die Betrie­bs­si­cherheit zu überprüfen und muss ständig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Dies führt dazu, dass zugelassene Aufzüge regelmäßig erneuert und modernisiert werden müssen.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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