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Landgericht Koblenz Urteil24.05.2019
Irreführende Gestaltung der Online-Bestellung: 1&1 darf Kunden nicht zur Bestellung eines Routers zwingenTelekommunikationsgesetz schreibt freie Wahl des Routers vor
Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass die 1&1 Telecom GmbH bei der Bestellung von DSL-Tarifen im Internet nicht mehr den Eindruck erwecken darf, dass für den von Kunden gewählten Tarif einer der angebotenen Router erforderlich sei. Die Aussage ist irreführend und verstößt gegen das Telekommunikationsgesetz.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: 1&1 Telecom GmbH bot auf seiner Internetseite den Abschluss von DSL-Tarifen für Internet und Telefon an. Sobald ein Verbraucher einen Tarif auswählte und den Bestellvorgang startete, hieß es auf der Folgeseite: "Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router." Kunden mussten dann eines von drei abgebildeten Geräten auswählen - vom kostenlosen "1&1 DSL-Modem" bis hin zum "1&1 HomeServer Speed+" für 4,99 Euro im Monat. Ohne Router-Wahl konnten sie ihre Bestellung nicht fortsetzen.
Unternehmen dürfen keinen Router aufzwingen
Das Landgericht Koblenz schloss sich in seiner Entscheidung der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass diese Gestaltung des Bestellvorgangs irreführend sei. Das Unternehmen erwecke den Eindruck, dass die angebotenen Router für den gewählten DSL-Tarif zwingend erforderlich seien. Dieser Eindruck werde noch verstärkt, indem die Bestellung ohne Gerätewahl nicht fortgesetzt werden könne. Tatsächlich können Verbraucher aber auch andere handelsübliche DSL-Router verwenden. Die freie Wahl des Routers sei im Telekommunikationsgesetz sogar ausdrücklich vorgeschrieben, so das Gericht.
Hotline-Service hebt Irreführung nicht auf
Das Unternehmen hatte sich vergeblich damit verteidigt, dass es an anderer Stelle darüber informieren würde, dass auch andere Router geeignet seien. Kunden könnten zum Beispiel die telefonische Hotline anrufen oder durch Klick auf die Rubrik "Tarif-Details" nähere Informationen über die Hardware-Optionen erhalten. Die Richter überzeugte das nicht. Nach der eindeutigen Aussage des Unternehmens, dass für den gewählten Tarif einer der abgebildeten Router erforderlich sei, hätten Kunden gar keinen Anlass nachzufragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)
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