18.10.2024
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Landgericht Koblenz Urteil19.12.2013

Kamera­über­wachung im Fitnessclub: Zweck und Umfang der Überwachung und Speicherung der Aufnahmen müssen ausreichend in den AGB konkretisiert seinAusschluss einer außer­or­dent­lichen Kündigung bei Schwangerschaft unzulässig

Wird ein Fitnessclub kameraüberwacht, so muss der Zweck und der Umfang der Überwachung und der Speicherung der Aufnahmen hinreichend deutlich in den AGB konkretisiert sein. Ist dies nicht der Fall, liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden vor und somit eine unzulässige Kamera­über­wachung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht Koblenz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verbrau­cher­schutz­verein klagte gegen einen Fitnessclub auf Unterlassung der Verwendung mehrerer Klauseln in den AGB. Unter anderem wandte sich der Verein gegen folgende Klauseln: "[Im Fitnessclub] werden zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht. Einzel­fa­ll­bezogen werden Aufnahmen gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist." "Das Mitglied stimmt einer dauerhaften Kameraüberwachung durch [den Fitnessclub] zur Sicher­heits­er­höhung zu." Der Verbrau­cher­schutz­verein hielt die Klauseln für mit dem Bundes­da­ten­schutz­gesetz nicht vereinbar und zudem für intransparent. Zudem beanstandete der Verein die Klausel: "Schwan­ger­schaften sind kein außer­or­dent­licher Kündigungsgrund."

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Landgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Verbrau­cher­schutz­vereins. Diesem habe ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Denn die Klauseln haben die Kunden unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), da sie weder klar noch verständlich bzw. mit dem wesentlichen Grundgedanken der §§ 626, 314 BGB vereinbar gewesen seien.

Keine hinreichende Konkretisierung des Zwecks und Umfang der Video­über­wachung

Durch die Formulierung "Überwachung von Teilbereichen" sei nach Auffassung des Landgerichts nicht hinreichend konkretisiert worden, welche Bereiche kameraüberwacht wurden. Vielmehr habe die Formulierung auf einen Beurtei­lungs­spielraum hingedeutet, welches unter Umständen zu einem ungerecht­fer­tigten Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht der Mitglieder hätte führen können. Zudem sei auch der Zweck und der Umfang der Speicherung der Daten nicht ausreichend konkretisiert worden. Es hätte daher zu einer Speicherung kommen können, die über das erforderliche Maß hinausgegangen wäre. Dies habe die Kunden unangemessen benachteiligt.

Unvereinbarkeit der Schwan­ger­schafts-Regelung mit wesentlichen Grundgedanken der §§ 626, 314 BGB

Die Schwan­ger­schafts-Regelung habe nach Ansicht des Landgerichts den Verbraucher unagemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) und sei mit dem wesentlichen Grundgedanken der §§ 626, 314 BGB nicht vereinbar gewesen. Sie habe nicht berücksichtigt, dass nach Art. 6 Abs. 4 GG jede werdende Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft hat. Dieser Schutzauftrag beruhe darauf, dass die Mutterschaft im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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