21.11.2024
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Dokument-Nr. 31011

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Landgericht Koblenz Urteil01.09.2021

Überschrittene Fahrleistung in der Kasko­ver­si­cherungLG Koblenz zum Verhältnis von Verstoß und Vertragsstrafe

Kann die Versicherung auf Grund ihrer Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB) eine Vertragsstrafe verlangen, wenn ein Versi­che­rungs­nehmer die im Ver­sicherungs­vertrag vereinbarte maximale Fahrleistung pro Jahr überschreitet und dies nicht anzeigt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu beantworten.

Der Beklagte versicherte sein KFZ bei der Klägerin im Rahmen einer Kaskoversicherung. Als maximale Fahrleistung waren 15.000 km pro Jahr vereinbart. Im Rahmen einer Unfall­re­gu­lierung fiel der Klägerin auf, dass diese Jahres­fahr­leistung durch den Beklagten überschritten worden war. Die Klägerin verlangte daraufhin auf Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen für die KFZ-Versicherung (AKB) von dem Beklagten eine Vertragsstrafe von 500,00 Euro.

Vertragliche Folgen bei Überschreiten prinzipiell zulässig

Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen, da die zugrun­de­lie­genden Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AKB) nach Ansicht der Kammer hinsichtlich der Vertrags­stra­fen­re­gelung gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen und die Regelung daher unwirksam ist. Die Vertragsstrafe benachteiligt den Versi­che­rungs­nehmer nach Ansicht der Richter unangemessen, da diese die Höhe der Vertragsstrafe im Verhältnis zum Verstoß und zu seinen Folgen für den Vertragspartner für unver­hält­nismäßig erachteten. Dabei hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass die zu Grunde gelegte Fahrleistung mit Prämi­en­vor­teilen korrespondiert und eine Änderung der Bemes­sungs­grundlage, mithin eine Erhöhung der Fahrleistung zu einer neuen Berechnung wegen der Erhöhung des Risikos infolge der erhöhten Fahrleistung führt. Eine Sanktion für die Nichtanzeige der erhöhten Fahrleistung sieht die Kammer daher grundsätzlich auch nicht als unbillig an, da es sonst jedem Versi­che­rungs­nehmer risikolos möglich wäre, zu Lasten der Versi­cher­ten­ge­mein­schaft bei Antragstellung unangemessen niedrige Jahres­ki­lo­me­ter­angaben zu machen, um eine möglichst niedrige Versi­che­rungs­prämie zu zahlen.

Unver­hält­nis­mäßige Vertragsstrafe bei Überschreitung der Jahres­fahr­leistung

Auch entspricht eine Vertragsstrafe grundsätzlich den Muster­be­din­gungen des Gesamtverbands der Deutschen Versi­che­rungs­wirt­schaft (GDV). Die hiesige Regelung wich allerdings ganz erheblich von diesen Muster­be­din­gungen ab. Diese sehen eine Vertragsstrafe nämlich nur bei Vorsatz vor. Bei einem vorsätzlichen Verstoß hätte die Kammer gegen die Höhe der Vertragsstrafe auch keine Bedenken, da diese um ihre Druck- und Kompen­sa­ti­o­ns­funktion zu erfüllen, auch spürbar sein muss. Die hier streit­ge­gen­ständ­lichen Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung stellten jedoch auf eine bloß schuldhafte Nichtanzeige ab und sahen damit auch bei (einfach) fahrlässigem Verhalten eine Vertragsstrafe in dieser Höhe vor. Dementsprechend wäre hier bei der erforderlichen abstrakten, vom Einzelfall gelösten Betrachtung nach den streit­ge­gen­ständ­lichen AKB bereits bei einer fahrlässigen Nichtanzeige von einer Überschreitung der Jahres­fahr­leistung von nur einem Kilometer und einem deshalb zu niedrig angesetzten Beitrag von ,01 Euro eine Vertragsstrafe von 500,00 Euro verwirkt. Bei einem einfach fahrlässigen Verstoß steht diese Höhe der Vertragsstrafe im Hinblick auf das ggf. geringe Gewicht des Vertrags­ver­stoßes jedoch außer Verhältnis zu dessen Folgen.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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