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Dokument-Nr. 35028

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Landgericht Koblenz Urteil31.01.2025

Im Baustel­len­bereich muss nicht jede Unebenheit besonders gekennzeichnet werdenSturz über eine Fräskante auf der Straße

Bei Straßen­bau­maß­nahmen muss nicht jede Unebenheit besonders gekennzeichnet werden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz hervor, dass in seinem Urteil Ausführungen zur Verkehrs­si­che­rungs­pflicht im Baustel­len­bereich macht.

Die Parteien streiten über von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Sturz am 15.02.2022 im Bereich einer Straße in Remagen. Diese Straße verfügt über keinen gesondert ausgewiesenen Gehweg.

Klägerin stürzt über Fräskante

Die Beklagte führte zu diesem Zeitpunkt Straßen­bau­maß­nahmen auf der teilweise deutlich erneu­e­rungs­be­dürftigen Straße durch. Diese führten u.a. zu einer Fräskante auf der Straße. Der betroffene Strecke­n­ab­schnitt war gemäß der behördlichen Anordnung beschildert. Die Klägerin stürzte an der Fräskante und erlitt eine distale Radiusfraktur links. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflichten verletzt habe. Auf die Fräskante sei nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflichten vollumfänglich erfüllt habe. Jedenfalls sei der Klägerin ein so erhebliches Mitverschulden anzulasten, dass schon aus diesem Grund der geltend gemachte Anspruch ausgeschlossen sei.

Amtsgericht gibt der Klägerin recht und sieht eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung der Beklagten

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 28.08.2024 die Beklagte zur Zahlung von 1.058,35 € sowie von außer­ge­richt­lichen Rechts­ver­fol­gungs­kosten in Höhe von 272,60 € jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2022 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits legte das Amtsgericht den Parteien zu je 50 % auf. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Es fehle an einem Schild mit ausdrücklichem Bezug zu einer Baustelle oder an einem Schild mit dem Hinweis auf Fahrbah­nu­neben­heiten. Das Amtsgericht sah zu Lasten der Klägerin jedoch auch ein Mitverschulden, da sie nach Überqueren der ersten Fräskante eine weitere Fräskante habe erwarten müssen.

Hiergegen wenden sich beide Parteien jeweils mit dem Rechtsmittel der Berufung und dem Ziel, mit Ihren jeweiligen Anträgen vollumfänglich zu obsiegen.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht hat dem Antrag der Beklagten auf Klageabweisung vollumfänglich stattgegeben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder materiellen Schadensersatz gem. §§ 823 Abs.1, 249, 253 BGB gegen die Beklagte aufgrund des streit­ge­gen­ständ­lichen Sturze­r­eig­nisses vom 15.02.2022 in Remagen. Der Beklagten könne bereits keine Verletzung einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht vorgeworfen werden. Auf ein mögliches Mitverschulden der Klägerin komme es vor diesem Hintergrund schon nicht mehr an.

Landgericht: Bei Gefahrenstellen innerhalb eines erkennbaren Baustel­len­be­reiches muss nicht jede Unebenheit besonders gekennzeichnet werden

Im Grundsatz sei derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Eine haftungs­be­gründende Verkehrs­si­che­rungs­pflicht beginne erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrs­teil­nehmer eine Gefahrenlage überraschend eintrete und nicht rechtzeitig erkennbar sei. Entscheidend seien daher auch die äußeren Gesamtumstände. So seien beispielsweise andere Anforderungen an die Absicherung einer Gefahrenquelle für Fußgänger in einer Fußgängerzone als auf einem Gebirgspfad anzulegen. Für Gefahrenstellen innerhalb eines erkennbaren Baustel­len­be­reiches bedeute dies, dass nicht jede Unebenheit besonders gekennzeichnet werden müsse. Unebenheiten seien in Baustel­len­be­reichen vielmehr grundsätzlich zu erwarten. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte den Baustel­len­bereich ausreichend deutlich gekennzeichnet. Bei einer Fräskante handele es sich um eine typische Baustel­le­n­u­nebenheit, mit der ein Fußgänger im Bereich einer Baustelle zu rechnen hätten.

Fußgänger muss in eigener Verantwortung besonders auf den Fahrbahnbelag achten

Die Sturzstelle liege auf einer untergeordneten Straße mit deutlich erkennbaren erheblichen Beschädigungen, die vor allem dem Fahrzeugverkehr gewidmet sei. Fußgänger dürften hier keinen hindernisfreien Weg erwarten, wie beispielsweise bei einer Fußgängerzone. Die Straße sei zum Zeitpunkt des Vorfalls bei Dunkelheit (20.20 Uhr an einem Februartag) nicht durchgängig beleuchtet gewesen, weswegen Fußgänger in eigener Verantwortung besonders auf den Fahrbahnbelag zu achten hätten. Durch die Aufstellung der Warnbarken mit Blinklichtern und das erkennbar vorübergehend angeordnete Einfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art (VZ 250 Anlage 2 zur StVO) hätte der Klägerin bewusst sein müssen, dass sie einen Baustel­len­bereich betrete. Wie bereits ausgeführt, habe sich der Straßenbelag schon zuvor in einem schlechten Zustand befunden. Dass bei einer Baustel­len­ein­richtung daher (auch) Ausbes­se­rungs­a­r­beiten am Straßenbelag durchgeführt werden, sei zu erwarten. Dies schließe ebenfalls Abfräsarbeiten von altem Straßenbelag mit ein. Die Beklagte habe nach den geschilderten Umständen ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht vollumfänglich erfüllt, mehr könne von ihr nicht gefordert werden.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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