18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 30816

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Landgericht Koblenz Urteil02.08.2021

Haftung eines Dachdeckers bei DachstuhlbrandLG Koblenz lehnt Klage ab

Das Landgericht Koblenz hat die Klage einer Versicherung abgelehnt, die zwei illegal beschäftigte Dachdecker wegen Sorgfalts­pflicht­verletzungen bei Ausführung der Arbeiten in Anspruch nehmen wollte. Die Dachdecker haben nicht für den Dachstuhlbrand zu haften, da es sich zum einen um Schwarzarbeit handelte und der Vertrag somit rechtswidrig sei, als auch weil das Gericht keine Fehler in der Ausführung der Arbeiten feststellen konnte, die zu besagtem Brand führten.

Die beiden Beklagten führten im Juli 2016 Dacharbeiten an einem Gebäude aus und verlegten hierbei unter anderem Schweißbahnen, indem sie diese mit einem Schweißbrenner verklebten. Am Abend gegen 21.00 Uhr kam es sodann zu einem Dachstuhlbrand an diesem Gebäude. Die Klägerin kam als Gebäu­de­ver­si­cherer für die Feuerschäden auf. Sie nimmt die beiden Beklagten wegen Sorgfalts­pflicht­ver­let­zungen bei Ausführung der Arbeiten für die von ihr gezahlte Versi­che­rungssumme in Höhe von knapp 70.000 Euro in Regress, da sie der Ansicht ist, dass die Beklagten das Dach weder ausreichend mit feuerfesten Abdeckungen geschützt hätten noch eine ausreichende Brandwache gehalten hätten.

Keine Haftungs­ansprüche bei Schwarzarbeit

Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen, da es sich nicht davon überzeugen konnte, dass die Beklagten den Dachstuhlbrand schuldhaft verursachten, ihnen also Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei. Etwaige vertragliche Schaden­s­er­satz­ansprüche kamen hier schon deshalb nicht in Betracht, da es sich um sogenannte Schwarzarbeit handelte. Bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG sind Verträge jedoch gemäß § 134 BGB nichtig, sodass aus diesen Verträgen beiderseits keine Ansprüche hergeleitet werden können. Auch eine deliktische Haftung nach § 823 BGB sah das Landgericht Koblenz hier nicht als erwiesen an. Zwar gab es für das Landgericht keinen Zweifel daran, dass der Dachstuhlbrand durch die Arbeiten der beiden Beklagten mit dem Schweißbrenner verursacht wurde, da keine ernsthaften Alter­na­ti­v­ur­sachen ersichtlich waren. Auch verstieß die Ausführung der Arbeiten gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, da die gewählte Ausführungsart nur für Flachdächer geeignet gewesen ist und nicht für Steildächer. Diese Abweichung in der Ausführungsart war jedoch zum einen nicht ursächlich für die Entstehung des Brands. Zum anderen handelte es sich bei der gewählten Ausführungsart um den ausdrücklichen Wunsch des Gebäudeinhabers, der selbst berufsbedingt fachkundig war. Wenn ein Fachkundiger zur Kostenersparnis selbst die Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik wünscht, kann er sich jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB nachher bei Haftungsfragen nicht auf diese abweichende Ausführungsart berufen. In der Konsequenz kann sich im Anschluss auch die Versicherung, auf die der Anspruch des Gebäu­de­ei­gen­tümers übergegangen ist, nicht auf diese Abweichung von den Regeln der Technik berufen.

Kein Fehler der Dachdecker feststellbar

Eine Verletzung der Sicher­heits­vor­schriften der Berufs­ge­nos­sen­schaft über Brandschutz bei feuer­ge­fähr­lichen Arbeiten durch die Beklagten konnte dagegen nicht festgestellt werden. Allein die Entstehung des Brands ist als Nachweis nicht geeignet, da selbst bei Einhaltung dieser Vorschriften die Entstehung eines Brands nach den Feststellungen des Sachver­ständigen nicht sicher vermieden werden kann. Durch die bereits vorhandenen alten Dachbahnen und die überlappenden Dachschindeln lag nach dessen Feststellungen bereits ein mehrlagiger Schutz der Dachschalung gegen die Flamme des Schweißgeräts vor. Löcher in den unteren Schichten seien leicht sichtbar und müssten entsprechend zunächst nachgearbeitet werden. Einen entsprechenden Fehler der Beklagten hierbei konnte der Sachverständige nicht feststellen. Zudem ist eine Mindestdauer für eine Brandwache in den Sicher­heits­vor­schriften der Berufs­ge­nos­sen­schaft nicht geregelt.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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