03.12.2024
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Dokument-Nr. 18339

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Landgericht Kiel Urteil14.05.2014

Erhebung eines SIM-Karten-Pfands durch Tele­kommuni­kations­unter­nehmen unzulässigUnangemessene Benachteiligung der Verbraucher begründet Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB

Regelt ein Tele­kommuni­kations­unter­nehmen durch ihre AGB die Erhebung eines SIM-Karten-Pfands, um damit die Rücksendung der deaktivierten SIM-Karte zu erreichen, so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar und ist somit nach § 307 Abs. 1 BGB unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kiel hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2013 klagte ein Verbrau­cher­verband gegen ein Mobil­funk­an­bieter auf Unterlassung. Hintergrund der Klage war, dass das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen in seinen AGB regelte, dass für die SIM-Karte ein Pfand erhoben wird. Dieses sollte nach Vertragsende und im Falle des nicht zurücksenden der deaktivierten Sim-Karte mit 9,97 EUR netto in Rechnung gestellt werden. Der Verbrau­cher­verband verneinte ein anerkanntes Interesse an der Rücksendung und hielt daher die Regelung für unzulässig. Das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen führte demgegenüber an, dass es die SIM-Karten von den Netzbetreibern käuflich erwerben habe müssen und zudem vertraglich dazu verpflichtet gewesen sei, die Karten nach Vertragsende von seinen Kunden wieder einzuziehen, um eine ordnungsgemäße Verwertung sicherzustellen.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Landgericht Kiel entschied zu Gunsten des Verbrau­cher­verbands. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden, da die Regelung zum SIM-Karten-Pfand die Verbraucher unangemessen benachteiligt habe und daher nach § 307 Abs. 1 BGB unzulässig gewesen sei.

Unangemessene Benachteiligung der Verbraucher lag vor

Die unangemessene Benachteiligung habe darin gelegen, so das Landgericht weiter, dass die Mobilfunkkunden durch den Pfand dazu veranlasst werden sollten, die deaktivierte SIM-Karte zurückzusenden, ohne dass daran für das Mobilfunkunternehmen ein anerkanntes Interesse bestanden habe (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 03.07.2012 - 2 U 12/11 -). Die deaktivierten Karten haben zum Beispiel gegenüber anderen Kunden nicht mehr genutzt werden können. Das Unternehmen habe die Karten selbst für wertlos erachtet und sie nach erfolgter Rücksendung daher auch vernichtet.

Vertragliche Pflicht zur Einziehung unerheblich

Nach Auffassung des Landgerichts sei es außerdem unerheblich gewesen, dass das Mobil­fun­k­un­ter­nehmen vertraglich verpflichtet war, die Karten einzuziehen und eine ordnungsgemäße Verwertung sicherzustellen. Denn auch die Netzbetreiber haben kein anerkanntes Interesse an der Einziehung der Karten gehabt. Das Mobil­fun­k­un­ter­nehmen habe selbst angegeben, dass eine Missbrauchs­gefahr durch deaktivierte Karten sehr gering sei. Zudem habe sich die Gefahr durch die Rücksendung noch erhöht. Denn die Karten hätten auf dem Postweg in falsche Hände geraten können.

Quelle: Landgericht Kiel, ra-online (vt/rb)

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