18.10.2024
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Dokument-Nr. 19099

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Urteil09.10.2014BundesgerichtshofIII ZR 32/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2015, 48Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2015, Seite: 48
  • MMR 2015, 240Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 240
  • NJW 2015, 328Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 328
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.10.2014

Mobil­funk­unter­nehmen darf kein Pfand für SIM-Karte berechnenGebüh­re­n­er­hebung für Zusendung der Rechnung per Post ebenfalls unzulässig

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Drillisch Telecom GmbH für die Zusendung der Rechnung per Post keine Gebühr von 1,50 Euro verlangen darf. Außerdem untersagte der Bundes­ge­richtshof dem Unternehmen, für die SIM-Karte ein Pfand von 29,65 Euro zu erheben.

Im zugrunde liegenden Streitfall mussten Kunden laut Preis­ver­zeichnis der Drillisch Telecom GmbH 1,50 Euro für den Versand einer Papierrechnung bezahlen. Betroffen waren vor allem Kunden ohne Internetzugang, die ihre Rechnung nicht über das Onlineportal des Anbieters abrufen und speichern konnten. Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen hatte dies beanstandet und vorgetragen, dass der Vorgang eine Rechnung zu erstellen, keine besondere Dienstleistung für den Kunden sei, für die das Unternehmen ein zusätzliches Entgelt fordern könne.

Unternehmen verlangt Pfand für SIM-Karte

Für die SIM-Karte hatte das Unternehmen ein Pfand von 29,65 Euro erhoben. Das Geld sollten die Kunden nur zurückbekommen, wenn sie die Karte binnen drei Wochen nach Vertragsende "in einwandfreiem Zustand" zurücksenden. Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen hatte kritisiert, dass dem Unternehmen nicht der geringste Schaden entstehe, wenn der Kunde die Karte nicht oder beschädigt zurückgibt. Dieses ließ die eingesammelten Karten ohnehin vernichten.

BGH erklärt Vertrags­klauseln für unwirksam

Die Richter des Bundes­ge­richtshofs verwiesen auf eine unangemessene Benachteiligung der Kunden, durch die Vertrags­klauseln und erklärten sowohl das hohe Pfand für die SIM-Karte als auch die Gebühren für die Zusendung der Rechnung per Post für unwirksam.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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