03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23761

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Urteil23.05.2014Landgericht Karlsruhe9 S 460/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 1126Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1126
  • NZV 2014, 587Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 587
  • VersR 2015, 100Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 100
  • zfs 2015, 101Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 101
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Karlsruhe, Urteil13.09.2013, 1 C 142/13
ergänzende Informationen

Landgericht Karlsruhe Urteil23.05.2014

Benzinklausel: Versi­che­rungs­schutz durch Privathaft­pflicht­versicherung bei Beschädigung einer Hebebühne während des ReifenwechselsKeine Verwirklichung des Gebrauchs­risikos des Fahrzeugs, sondern des Risikos der Hebebühne

Kommt es während eines Reifenwechsels zu einer Beschädigung der Hebebühne, weil ein abgelegter Reifen im Lot des Hebearms stand, so besteht Schutz durch die Privathaft­pflicht­versicherung. Die Benzinklausel greift in diesem Fall nicht, da sich nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern das Risiko der Hebebühne verwirklicht hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Reifenwechsels in einer Hobbywerkstatt kam es zu einer Beschädigung der Hebebühne.Grund dafür war, dass ein Reifen im Lot des Hebearms stand. Beim Herunterlassen der Hebebühne traf der Tragarm den Reifen, wodurch der Arm und die Spindel verbogen wurden. Der Fahrzeughalter beanspruchte aufgrund des Vorfalls seine Privathaftpflichtversicherung. Da diese eine Schadens­re­gu­lierung mit Hinweis auf die Benzinklausel ablehnte, erhob der Fahrzeughalter Klage.

Amtsgericht weist Klage ab

Das Amtsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Es habe kein Versi­che­rungs­schutz bestanden, da die Hebebühne beim Gebrauch des Fahrzeugs beschädigt worden sei. Auch Repara­tu­r­a­r­beiten, wie Reifenwechsel, seien vom Fahrzeug­ge­brauch umfasst. Die Benzinklausel sei damit einschlägig gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Fahrzeughalter Berufung ein.

Landgericht bejaht Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Landgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Fahrzeughalters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Fahrzeughalter habe ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zugestanden. Es habe keine Haftungsbeschränkung wegen der Benzinklausel bestanden.

Keine Verwirklichung des Gebrauchs­risikos des Fahrzeugs

Gemäß der Benzinklausel erstrecke sich der Versi­che­rungs­schutz nicht auf Schäden, so das Landgericht, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Es müsse sich damit eine Gefahr realisieren, die gerade im Fahrzeug­ge­brauch eigen sei, diesem somit selbst und unmittelbar zuzurechnen sei. Zwar diene ein Reifenwechsel der Vorbereitung des Einsatzes des Fahrzeugs zu seinem typischen Verwen­dungszweck, nämlich dessen Gebrauch durch den Fahrzeugführer. Dennoch habe der Fahrzeughalter nicht das Fahrzeug gebraucht, sondern lediglich eine nicht zum Fahrzeug gehörende Hebebühne. Es habe sich also nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern ein Risiko der Hebebühne verwirklicht. Der Fall sei vergleichbar mit dem, in welchem ein Heizlüfter zum Enteisen eines Fahrzeugs verwendet wurde (siehe: Priva­t­haft­pflicht­versicherung muss für Brandschäden durch Heizlüfter im Auto aufkommen (Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 13.12.2006 - IV ZR 120/05 -)).

Keine Verwirklichung fahrzeug­ty­pischer Gefahr aufgrund Fahrzeug­ge­wichts

Selbst wenn beim Absenken der Hebebühne auch das Gewicht des Fahrzeugs bei der Verformung des Tragearms und des Gewindes mitursächlich gewesen wäre, hätte sich damit nach Auffassung des Landgerichts keine fahrzeug­ty­pische Gefahr verwirklicht. Denn die Schwerkraft eines Gegenstandes stelle kein kraft­fahr­zeug­ty­pisches Risiko dar.

Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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