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Landgericht Itzehoe Urteil15.03.2011
Landgericht Itzehoe untersagt irreführende Werbung für "Genussrechte" in Flyern und Prospekten eines KapitalanlageproduktsRisiken im Flyer und im Kurzprospekt nicht bzw. nur unzureichend dargestellt
Ein Unternehmen, das als „Genussrechte“ bezeichnete Kapitalanlageprodukte an private Anleger vertreibt, hat Werbeaussagen in seinem Flyer und seinem Kurzprospekt zu unterlassen, die die Sicherheit und Wertbeständigkeit der Genussrechte einseitig hervorheben und nicht zugleich auf etwaige mit der Anlage einhergehende Risiken hinweist. Dies entschied das Landgerichts Itzehoe.
Im zugrunde liegenden Fall bewarb die Beklagte seit Beginn des Jahres 2010 die Genussrechte im gesamten Bundesgebiet in erheblichem Umfang in verschiedener Form, u. a. mit so genannten „Flyern“ und Kurzprospekten.
Der „Flyer“ enthielt u. a. Aussagen wie: „Die Alternative zur Bank oder Lebensversicherung“; „...wenn Sie wissen möchten, wohin Ihr Erspartes fließt, und nach einer Geldanlage suchen, die Ihnen Sicherheit und Stabilität bietet, liegen Sie mit den […] Genussrechten goldrichtig: Investieren Sie in die […] Windparks und damit in reale, zukunftssichere und rentable Sachwerte.“; „Sicherheit zum Anfassen!“; „Maximale Flexibilität“; „Sichere Einnahmen“.
In dem Kurzprospekt über die Genussrechte hieß es z.B.: „Maximale Sicherheit durch breite Streuung des Genussrechtskapitals....“; „Die Investition in Sacheinlagen [...] sorgt für eine hohe Wertstabilität und Sicherheit Ihrer Geldanlage“; „Wie bei einer Sparanlage erhalten Sie für Ihr Geld jährlich Zinsen“; „Dadurch bieten wir Ihnen ein Höchstmaß an Sicherheit“.
Verbraucherschutzorganistation mahnt Beklagte wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens ab
Im Rahmen seiner Tätigkeit als Verbraucherschutzorganistation erlangte der Kläger durch Nachfragen verschiedener Verbraucher Kenntnis von dieser Werbung. Er mahnte die Beklagte wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte – die im Übrigen seit Herbst 2010 mit geänderten Flyern und Kurzprospekten wirbt – ab.
Landgericht untersagt unter Androhung von Ordnungsgeld Werbung für Genussscheine oder Genussrechte in Flyern oder Prospekten
Das Landgericht Itzehoe hat dem Kläger den begehrten Unterlassungsanspruch gewährt. Sie hat der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 Euro untersagt, für Genussscheine oder Genussrechte in Flyern oder Prospekten zu werben, wenn in der Werbung die Sicherheit und Wertbeständigkeit der Anlage einseitig hervorgehoben wird, indem die Werbung wörtlich einer oder mehrerer der folgenden Formulierungen entspricht:
„Die Alternative zur Bank oder Lebensversicherung“ und/oder „Geldanlage (....), die Ihnen Sicherheit und Stabilität bietet“ und/oder „Investieren Sie in (...) reale, zukunftssichere und rentable Sachwerte“ und/oder „Sicherheit zum Anfassen“ und/oder „Grünes Sparbuch“ und/oder „Wie bei einer Sparanlage“ und/oder „Maximale Sicherheit“ und/oder „Höchstmaß an Sicherheit“ und/oder „Hohe Wertstabilität und Sicherheit“ und/oder „Sicherheit auch bei steigender Inflation“,
wenn nicht zugleich auf etwaige damit einhergehende Risiken, insbesondere das Risiko eines Totalverlustes, die fehlende Einlagensicherung und die nicht gesicherten Zinszahlungen hingewiesen wird.
Werbung mit Formulierung „Maximale Flexibilität“ untersagt
Sie hat es der Beklagten außerdem untersagt, für Genussscheine oder Genussrechte in Flyern oder Prospekten zu werben, indem wörtlich die Formulierung „Maximale Flexibilität“ verwendet wird, wenn eine Rückgabemöglichkeit für den Anleger frühestens nach drei Jahren besteht.
Werbung verstößt gegen unlauteren Wettbewerb
Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die Beklagte mit der beanstandeten Werbung unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gehandelt habe, weil sie Vorschriften zuwider gehandelt habe, die auch dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Beklagte habe nämlich gegen Vorschriften verstoßen, nach denen Werbung redlich, eindeutig und nicht irreführend sein müsse.
Wichtige Aussagen dürften nicht unverständlich oder abgeschwächt dargestellt werden
Das Gericht führte weiter aus, dass mögliche Vorteile eines Finanzinstrumentes nur hervorgehoben werden dürften, wenn gleichzeitig eindeutig auf etwaige damit einhergehende Risiken verwiesen werde, wichtige Aussagen dürften nicht unverständlich oder abgeschwächt dargestellt werden, ein Vergleich von Finanzinstrumenten müsse aussagekräftig und die Darstellung ausgewogen sein.
Werbeaussagen stellten nur einseitig Vorteile der Genussscheine heraus
Die Aussagen „Die Alternative zur Bank oder Lebensversicherung“, „Geldanlage, die Sicherheit und Stabilität bietet“, „(Investition) in reale, zukunftssichere und rentable Sachwerte“, „Sicherheit zum Anfassen“ und „sichere Einnahmen“ stellten einseitig Vorteile der Genussscheine heraus, ohne gleichzeitig auf vorhandene Risiken einer derartigen Anlage hinzuweisen. Die Genussrechte enthielten nämlich durchaus - worauf die Beklagte in ihrem Hauptprospekt selbst hinweise - unter bestimmten Umständen das Risiko der Nichtverzinsung bis zum Risiko des Totalverlustes. Dass die Beklagte in ihrem Hauptprospekt auf diese Risiken hinweise, genüge nach den Ausführungen des Gerichts den Voraussetzungen, die an eine umfassende Verbraucherinformation gestellt werden müssen, nicht, da diese Risiken im Flyer und im Kurzprospekt nicht bzw. nur unzureichend dargestellt würden.
Anleger muss in der Werbung über nicht gegebene vollständige Sicherheit aufgeklärt werden
Auch die Werbung mit dem Vergleich „Bank oder Lebensversicherung“ i. V. m. den diversen Hinweisen auf „Sicherheit“ und „Stabilität“ sei irreführend, weil dem interessierten Anleger vorgespiegelt werde, er könne sein Geld ohne Verlustgefahr investieren. Tatsächlich trage der Anleger bei Erwerb der Genussscheine das volle unternehmerische Risiko hinsichtlich des investierten Kapitals, ohne dass er im Insolvenzfall auf eine Einlagensicherung zurückgreifen könne oder auch nur irgendwelchen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaften habe, bei denen sein Kapital angelegt werde. Der durchschnittlich informierte, verständige Anleger, der eine Bank oder Lebensversicherung als Geldanlage kenne, verbinde damit eine verlässliche Einlagenverzinsung und Einlagensicherung, die er bei den Genussscheinen nicht habe. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dem Recht der erneuerbaren Energien und den Regelungen zur Förderung der regenerativen Stromgewinnung durch Windkraft um einen im hohen Maße gesetzlich begleiteten und weit in die Zukunft hinein geordneten Markt handele, der gerade typischen wettbewerblichen Schwankungen nicht unterliege. Auch die Tatsache, dass die Beklagte möglicherweise in den vergangenen Jahren keine Totalverluste der Anlagen zu verzeichnen gehabt habe und regelmäßig die versprochenen Zinserträge habe ausschütten können, ändere nichts daran, dass eine Sicherheit wie bei Bankanlagen oder Lebensversicherungen vorliegend nicht gegeben sei. Darüber müsse der Anleger in der Werbung aufgeklärt werden.
Anleger wird nicht durch Beteiligungen an Sachwerten abgesichert
Auch die Aussage „(Investition) in reale, zukunftssichere und rentable Sachwerte“ sei für den durchschnittlich verständigen Anleger irreführend. Dieser gehe davon aus, dass er mit dem Kauf der Genussscheine tatsächlich und unmittelbar in Windkrafträder oder andere bestehende oder entstehende Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien investiere und damit Sachwerte erwerbe. Tatsächlich diene das eingeworbene Genussrechtskapital lediglich zur Finanzierung derartiger Projekte, ohne dass die einzelnen Anleger durch Beteiligungen an den Sachwerten abgesichert wären.
Mindesthaltefrist von drei Jahren stellt bei Anlage keine maximale Flexibilität dar
Schließlich seien die von der Beklagten vertriebenen Genussscheine auch keine flexiblen Anlagen, schon gar nicht – wie beworben – „maximal flexibel“. Einem durchschnittlich informierten Anleger seien z. B. Tages- oder Festgeldanlagen mit einer bestimmten Laufzeit, aber auch die kurzfristige Verfügbarkeit von Spareinlagen auf einem Sparbuch mit entsprechenden, kurzen Kündigungsfristen bei größeren Abhebungen bekannt. Wenn demgegenüber eine Mindesthaltefrist von drei Jahren vorgesehen sei, so sei die Anlage hier nicht flexibel, schon gar nicht maximal flexibel, was schnellste Verfügbarkeit bedeute.
Genussrechte bieten keinen vergleichbaren Sicherheitsstandard wie Sparbücher oder Spareinlage bei der Bank oder Sparkasse
Auch die Verwendung der Aussagen „Genussrechte als „grünes Sparbuch““ und der Vergleich „wie bei einer Sparanlage“, so wie sie die Beklagte im Kurzprospekt verwende, seien aus den o. g. Gründen irreführend. Einen vergleichbaren Sicherheitsstandard wie Sparbücher oder eine Spareinlage bei einer Bank oder Sparkasse böten die Genussrechte nicht.
Weiter hat das Gericht ausgeführt, dass die Beklagte auch nicht damit gehört werden könne, dass sich aus der besonderen Art der Anlage eine relative Sicherheit von selber ergebe. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass aufgrund der augenblicklichen, tatsächlichen und gesetzlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund gesetzgeberischer Maßnahmen die Technologie der erneuerbaren Energien eine besondere Förderung erfahre. Dennoch unterliege der Betrieb einer Windkraftanlage oder einer anderen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie auch dem unternehmerischen Risiko, der beispielsweise in Beschädigung oder Zerstörung der Anlage oder falscher Geschäftsführung der Anlagenbetreiber auftreten könne.
Geschilderte Risiken widersprechen teilweise oberflächlichen Aussagen im Flyer und im Kurzprospekt
Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht darauf zurückziehen, dass sie im Hauptprospekt über sämtliche Risiken der Genussscheine zutreffend aufgeklärt habe. Diese Aufklärung erfolge an einer Stelle, die ein Großteil der durch die Werbung interessierten Anleger nicht mehr zur Kenntnis nehme, weil er das umfangreiche Prospekt nicht von vorne bis hinten durchlese. Außerdem stünden die dort - zutreffend - geschilderten Risiken teilweise im Widerspruch zu den oberflächlichen Aussagen im Flyer und im Kurzprospekt. Auch das genüge für eine Irreführung des Verbrauchers.
Wiederholungsgefahr auch nach Änderung der Werbematerialien gegeben
Abschließend hat das Gericht festgestellt, dass sich der Rechtsstreit auch nicht dadurch erledigt habe, dass die Beklagte im Laufe des Jahres 2010 ihre Werbung verändert und insbesondere die beanstandeten Flyer und Kurzprospekte nicht mehr benutzt habe. Wiederholungsgefahr ergebe sich zunächst daraus, dass eine unzulässige Werbung überhaupt stattgefunden habe. Diese Wiederholungsgefahr könne auch grundsätzlich nur durch Abgabe einer angemessenen strafbewährten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Da die Beklagte es abgelehnt habe, eine solche Unterlassungserklärung abzugeben, sei nicht auszuschließen, dass die Beklagte dieselbe oder eine ähnliche Werbung wieder aufnehme.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2011
Quelle: Landgericht Itzehoe/ra-online
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