14.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil24.05.2007

Pauschalierte Werbung "Erdgas ist günstiger als Heizöl" ist unzulässigZur irreführenden Werbung eines Erdgas­lie­fe­ranten

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat in einer Entscheidung einem Erdgas­lie­fe­ranten untersagt, in einer Prospektwerbung zu behaupten, dass man generell bei einer Umstellung von einer Ölheizung auf eine Erdgasheizung spare bzw. dadurch „klar preiswerter“ oder „günstiger“ heize.

Der Entscheidung lag ein Antrag einer Vereinigung der deutschen Minera­l­öl­wirt­schaft gegen einen deutschen Energie­ver­sorger als Lieferant von Erdgas zugrunde. Der Energie­ver­sorger ließ im Frühjahr 2006 einen Prospekt verteilen, in dem er mit dem Titel „wer auf Erdgas umstellt, spart“, für den Einsatz von Erdgas statt Heizöl zum Heizen warb.

Nach der Entscheidung des Senats liegt in einer solchen Werbeaussage eine Irreführung des Verbrauchers. Denn die Werbung sei geeignet, eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über die generelle Wirtschaft­lichkeit bei der Umstellung von Heizöl auf Erdgas hervorzurufen. Es gebe nämlich Fallge­stal­tungen, in denen diese Aussage nicht zutreffend sei. Ob nämlich eine Umstellung von Heizöl auf Erdgas günstiger sei, hänge jeweils von den individuellen Verhältnissen des Verbrauchers ab und könne nicht so pauschal behauptet werden. Für die Beurteilung der Wirtschaft­lichkeit einer Umstellung von Heizöl auf Erdgas sei nämlich die Nutzungsdauer und die Leistungs­fä­higkeit der bereits vorhandenen Heizungs­ein­richtung von entscheidender Bedeutung. Eine generelle Werbeaussage dieser Art sei daher wettbe­wer­bs­widrig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 22.10.2007

der Leitsatz

1. Ein Erdgaslieferant, der unter Hinweis auf eine von ihm in Auftrag gegebene Untersuchung des TÜV mit der Aussage "Wer auf Erdgas umstellt, spart" für den Einsatz von Erdgas statt Heizöl zum Heizen wirbt, unterliegt mangels erkennbarer Bezugnahme auf einen oder mehrere konkrete Mitbewerber nicht den aus § 6 UWG sich ergebenden wettbe­wer­bs­recht­lichen Schranken der vergleichenden Werbung.

2. Eine solche Werbung kann jedoch nach § 5 UWG irreführend sein, wenn die für die Verbrau­che­rent­scheidung relevante Kostenstruktur und Berech­nungsweise, die der Werbeaussage zugrunde liegt, im Rahmen der Werbung nicht hinreichend aufgedeckt oder der nur begrenzte Aussagewert der vorgenommenen abstrakten Berechnung für den Werbeadressaten nicht hinreichend erkennbar gemacht wird. Eine Irreführung ist insbesondere anzunehmen, wenn die generelle Aussage "Wer auf Erdgas umgestellt, spart (stets)" in einigen Fallge­stal­tungen nicht zutrifft und die Beantwortung der Frage, ob überhaupt, von welchem Zeitpunkt an und ggf. in welcher Höhe eine Einsparung erzielt werden kann, letztlich von den jeweiligen individuellen Verhältnissen des Verbrauchers abhängt. Dann ist jedenfalls eine generelle Werbeaussage der genannten Art wettbe­wer­bs­widrig und zu unterlassen.

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