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16.04.2026 

Dokument-Nr. 35904

Sie sehen ein trauriges Mädchen in der Duneklheit, davor ein Handy.
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Landgericht Itzehoe Urteil

Mann u.a. wegen Cybergroomings zu hoher Haftstrafe verurteiltCybergrooming bezeichnet die gezielte Anbahnung sexueller Kontakte zu Minderjährigen im Internet durch Erwachsene

Das Landgericht Itzehoe hat einen Mann u.a. wegen Cybergroomings, gewerbsmäßiger Erpressung, Nötigung und Besitzes von kinder- und jugend­por­no­gra­fischen Schriften zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilte und ordnete die Siche­rungs­ver­wahrung an.

Dem zum Tatzeitpunkt über 30-jährigen Angeklagten wurde vorgeworfen, diverse Kinder und Jugendliche im Alter zwischen ca. 6 und 17 Jahren über soziale Medien, v.a. snapchat, angeschrieben zu haben. Dabei habe er sich zum Teil als Jugendlicher oder Jugendliche ausgegeben. Ein Großteil der Kinder habe ihm Nacktbilder und pornografische Bilder und Videos von sich geschickt. Zum Teil sei zu sehen gewesen, wie sich die Kinder Gegenstände einführten oder andere sexuelle Handlungen an sich oder anderen Kindern vornahmen. In einigen Fällen hätten die Kinder und Jugendlichen ihm die Bilder deshalb geschickt, weil er mit der Veröf­fent­lichung KI-manipulierter oder vorher tatsächlich übersandter Nacktbilder gedroht habe. Andere Kinder hätten die Bilder gegen das Angebot von Bezahlung geschickt oder weil sie davon ausgingen, mit einem gleichaltrigen Mädchen zu chatten. Manche dieser Bilder habe der Angeklagte über eine Website in der Absicht verkauft, sich nicht nur eine vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.

Ein Teil der geschilderten Vorgänge habe stattgefunden, während sich der Angeklagte wegen Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern in Haft befand.

Auf seinem in der Haftanstalt sicher­ge­stellten Handy seien rund 50 kinderpor­no­gra­fische Bilddateien, und 70 jugend­por­no­gra­fische Bilddateien sowie drei jugend­por­no­gra­fische Videos gefunden worden.

Landgericht verhängt hohe Freiheitsstrafe

Das Landgericht Itzehoe hat den Angeklagten wegen insgesamt 24 Taten, überwiegend aus dem Bereich des sexuellen Missbrauchs im Bereich der Inter­net­kri­mi­nalität - sog. Cybergrooming –, zu 8 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Siche­rungs­ver­wahrung angeordnet. Die Verurteilung erfolgte u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, Herstellens kinderpor­no­gra­phischer Inhalte, Besitzes von kinder- und jugend­por­no­gra­fischen Schriften, gewerbsmäßiger Erpressung und Nötigung.

Der Angeklagte hatte 19 Vorwürfe gestanden. Das Gericht war aber auch von der Begehung der übrigen Taten, die aus der JVA heraus erfolgt waren, nach Abschluss der Beweisaufnahme überzeugt. Die Vorwürfe seien im Wesentlichen durch die Aussage der Nebenklägerin, des Ermitt­lungs­führers der Polizei und durch Auswertung des im Haftraum des Angeklagten aufgefundenen Mobiltelefons bestätigt worden. Auch die Auswertung von Speichermedien des Chatpartners, den er aufgrund zuvor an ihn versendeter Dateien erpresst haben soll, hätten die Vorwürfe gestützt.

Hinter­grund­wissen zur Unterbringung in der Siche­rungs­ver­wahrung

Das Gericht kann die Unterbringung in der Siche­rungs­ver­wahrung unter bestimmten Voraussetzungen anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB). Dabei handelt es sich um eine präventive Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit. Wenn die Siche­rungs­ver­wahrung angeordnet wurde, wird der Täter nach Verbüßung der ausgeurteilten Freiheitsstrafe nicht entlassen. Das Gericht hat die Siche­rungs­ver­wahrung in diesem Fall insbesondere angeordnet, weil es von einer entsprechenden Gefährlichkeit des Angeklagten auch in Zukunft ausgegangen ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Itzehoe, ra-online (pm/pt)

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