21.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 28690

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Urteil18.07.2019Landgericht Hannover8 O 147/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2020, 66Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2020, Seite: 66
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Landgericht Hannover Urteil18.07.2019

Schaden­be­dingtes kontrolliertes Absinken der Flughöhe und Zwischenlandung begründet keinen Schmerzensgeld- sowie Schadens­ersatz­anspruch wegen vertaner UrlaubsfreudeVerschiebung der Ankunftszeit begründet Reisemangel

Bedingt ein Schaden am Flugzeug das kontrollierte Absinken der Flughöhe und eine Zwischenlandung, so begründet dies weder einen Schmerzensgeld- noch einen Schadens­ersatz­anspruch wegen vertaner Urlaubsfreude. Jedoch stellt die Verschiebung der Ankunftszeit einen Reisemangel dar. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar befand sich im Juni 2018 auf dem Rückflug von ihrer Pauschalreise in der Türkei nach Deutschland. Wegen eines Risses im Bereich der linken Windschutz­scheibe entschied sich der Pilot die Flughöhe zu verringern, um den Druck zu reduzieren. Zudem kam es zu einer Zwischenlandung in Belgrad, um die Scheibe auszutauschen. Aufgrund dieses Vorfalls klagte das Ehepaar gegen die Reise­ver­an­stalterin unter anderem auf Reisepreisminderung, Zahlung eines Schmer­zens­geldes und Schaden­s­er­satzes wegen vertaner Urlaubsfreude. Sie führten an, dass das Flugzeug abrupt an Höhe verloren habe und binnen weniger Sekunden von 10.000 m Flughöhe auf 5.000 m abgesackt sei. Sie hätten Todesängste gelitten und leiden noch heute an schweren Panikattacken und einer posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung. Die Flugge­sell­schaft hatte aufgrund der Ankunfts­ver­spätung eine Ausgleichs­zahlung in Höhe von 400 EUR pro Person geleistet.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz

Das Landgericht Hannover wies die Klage ab. Zunächst bestehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass das Flugzeug nicht abrupt und erheblich absackte. Vielmehr haben die Zeugen geschildert, dass das Flugzeug kontrolliert einen Sinkflug einleitete. Eine objektive Gefährdung der Flugzeug­in­sassen habe demnach nicht vorgelegen. Das Auftreten technischer Defekte beim Flug und eine damit verbundene Zwischenlandung zum Ausschluss einer Gefah­ren­si­tuation gehören zum allgemeinen Lebensrisiko.

Verschiebung der Ankunftszeit begründet Reisemangel

Eine Mangel der Reise liege nach Ansicht des Landgerichts aber darin, dass sich die Ankunft des Rückflugs um mehrere Stunden nach hinten verschob. Dies rechtfertige zwar ab einer Verspätung von vier Stunden grundsätzlich eine Reise­preis­min­derung in Höhe von 5 % des Tages­rei­se­preises für jede weitere angefangene Stunde. Jedoch stehe den Klägern der Anspruch nicht zu, da dieser durch die Ausgleichs­zahlung der Flugge­sell­schaft mehr als ausgeglichen wurde.

Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2020, 66/rb)

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