22.11.2024
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Landgericht Hannover Urteil22.09.2011

LG Hannover: Ausländischer Glückss­pie­lan­bieter darf in Deutschland nicht im Internet werbenInternetseiten verstoßen gegen generelles Verbot von Werbung für Glücksspiele im Internet gemäß Glückss­piel­staats­vertrag

Das Landgericht Hannover hat einem in London ansässigen Anbieter von Inter­net­glückss­pielen untersagt, auf Internetseiten, die in Deutschland abgerufen werden können, für Glücksspiele zu werben.

Im zugrunde liegenden Streitfall warb ein in London ansässiger Anbieter im Internet - auf Seiten, die in Deutschland abgerufen werden können - für Glücksspiele. Die dagegen gerichtete Klage der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH war erfolgreich.

Anbieter richtet sich mit Inter­ne­t­auftritt zielgerichtet und gewollt auch an Spielteilnehmer aus Deutschland

Die Richter des Landgerichts Hannover befanden, dass die Werbung des beklagten Anbieters auf deutschen Internetseiten verstoße gegen das generelle Verbot von Werbung für Glücksspiele im Internet aus dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verstoße. Das Gericht zeigte sich dabei davon überzeugt, dass sich die Beklagte mit ihrem Inter­ne­t­auftritt zielgerichtet und gewollt zumindest auch an Spielteilnehmer aus Deutschland gerichtet habe.

Generelles Inter­net­wer­be­verbot aus Glückss­piel­staats­vertrag verstößt nicht gegen EU-Recht

Das generelle Inter­net­wer­be­verbot aus dem GlüStV verstoße darüber hinaus auch unter Berück­sich­tigung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu staatlichen Monopolen bei Sportwetten nicht gegen EU-Recht. Auch im Falle der Europa­rechts­wid­rigkeit eines staatlichen Glückss­piel­mo­nopols sei das generelle Verbot der Internetwerbung für das Glücksspiel mit EU-Recht vereinbar, da der nationale Gesetzgeber den Vertriebskanal Internet bei Glücksspielen gesondert regeln könne, so das Gericht.

Quelle: Landgericht Hannover/ra-online

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