22.11.2024
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Dokument-Nr. 7888

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Beschluss18.05.2009Verwaltungsgericht Düsseldorf27 L 1607/08 u.a.
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss18.05.2009

Verwal­tungs­gericht Düsseldorf bestätigt Verbot des Glücksspiels im InternetAnträge, uneingeschränkt Glücksspiele im Internet veranstalten zu können, wurden zurückgewiesen

Auch ausländische Unternehmen ist es untersagt, auf dem deutschen Markt im Internet Glücksspiele anzubieten. Die entschied das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf und bestätigte damit vorläufig das von der Bezirks­re­gierung Düsseldorf verfügte Verbot des Glücksspiels im Internet in NRW.

Mit den Entscheidungen wies das Gericht die Anträge verschiedener Anbieter von Glücksspielen im Internet (z. B. Sportwetten, Poker) zurück, die darauf zielten, uneingeschränkt Glücksspiel im Internet veranstalten zu dürfen. Zeitgleich bestätigte das Gericht in weiteren Eilent­schei­dungen auch das behördliche Verbot der Glückss­piel­werbung im Internet. Nach gerichtlicher Einschätzung dürfte das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet sowohl verfassungs- als auch europarechtlich unbedenklich sein.

Bezirks­re­gierung darf auch gegen Veranstalter mit Sitz im Ausland vorgehen

Zur Umsetzung des Glückss­piel­staats­ver­trages darf die für NRW zuständige Bezirks­re­gierung Düsseldorf nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf gegen Veranstalter von unerlaubtem Glücksspiel im Internet auch mit Sitz im Ausland vorgehen und die Vermittlung an Spieler mit Aufenthalt in NRW untersagen. Denn auch ausländische Unternehmen, die zielgerichtet u. a. auf dem deutschen Markt im Internet Glücksspiele anbieten, haben das deutsche Recht zu beachten.

Um dem Werbeverbot im Internet für das Gebiet von NRW nachzukommen, dürfte von dem Werbenden gefordert werden können, die Werbung für unerlaubte Glücksspiele im gesamten Bundesgebiet einzustellen. Denn Werbung im Internet ist in allen Bundesländern verboten.

Beanstandet hat das Gericht dagegen eine Anordnung der Bezirks­re­gierung Düsseldorf, die darauf gerichtet ist, die Domain eines Glückss­piel­ver­an­stalters vom weltweiten Internet zu trennen. Denn hiermit überschreitet die Behörde ihre auf NRW beschränkte Kompetenz.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 19.05.2009

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