21.11.2024
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Dokument-Nr. 14329

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Landgericht Hamburg Urteil08.10.2012

"Drehbuch-Affäre:" Ex-NDR-Fernseh­spiel­chefin Doris Heinze wegen Bestechlichkeit und Untreue verurteiltHeinze war als Redak­ti­o­ns­leitern im öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine Amtsträgerin im Sinne des Strafrechts (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB)

Die Angeklagte Doris Heinze, frühere NDR-Fernseh­spiel­chefin, wurde wegen Bestechlichkeit in 5 Fällen und Betrug in Tateinheit mit Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Mitangeklagte R.-K. wurde wegen Bestechung in 4 Fällen zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 7,- Euro verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Der Mitangeklagte S. wurde wegen Beihilfe zu Bestechlichkeit in 2 Fällen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 18,- Euro verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Dies entschied das Landgericht Hamburg.

In dem zugrunde liegenden Fall sah das Landgericht Hamburg als erwiesen an, dass die Angeklagten Doris Heinze und R.-K. in den Jahren 2003 – 2009 in mehreren Fällen vereinbarten, dass die Angeklagte R.-K. als Geschäfts­führerin der Fa. A. Drehbücher beauftragte oder ankaufte, die die Angeklagte Doris Heinze oder der Angeklagte S. unter Pseudonymen verfasst hatten. Im Gegenzug versprach die Angeklagte Doris Heinze als Leiterin der Redaktion „Fernsehfilm, Spielfilm und Theater“ jeweils ihren Einfluss geltend zu machen, damit der Sender, bei dem sie beschäftigt war, die Fa. A. mit der Produktion beauftragen würde. Da der Sender entschieden hatte, grundsätzlich weder die Angeklagte Doris Heinze, noch ihren Ehemann S. mit der Erstellung von Drehbüchern zu beauftragen, konnten die Angeklagten nur durch die Verwendung der Pseudonyme an entsprechende Aufträge gelangen.

Unklarheit über Rechnungen

Nicht erwiesen ist jedoch, dass die Angeklagte R.-K. darüber hinaus vorsätzlich durch persönliche Freigabe die Bezahlung von Rechnungen veranlasste, obwohl entsprechende Arbeits­nachweise noch nicht vorgelegen hatten. Zwar wurden die jeweiligen Projekte im Ergebnis nicht realisiert. Die sog. „Treatments“, für die Abschlags­zah­lungen in Rechnung gestellt wurden, wurden jedoch erstellt und waren nach Auffassung des Landgerichts Hamburg auch unter Berück­sich­tigung des Umstands, dass die Projekte nicht vollständig realisiert wurden, nicht wertlos. Zudem fehlte es am Vorsatz der Angeklagten R.-K., der Fa. A. einen Vermö­gens­nachteil zuzufügen, da zum Zeitpunkt der Zahlungen keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass keine entsprechenden (Gegen-) Leistungen erbracht würden.

Redak­ti­o­ns­leitern im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist eine Amtsträgerin

Da es für die Erfüllung des Straf­tat­be­stands der Bestechlichkeit erforderlich ist, dass derjenige, der sich „bestechen“ lässt, Amtsträger ist, war entscheidend für die Verurteilung, dass das Landgericht Hamburg die Angeklagte Doris Heinze in ihrer Funktion als Redak­ti­o­ns­leitern im öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Amtsträgerin eingeordnet hat, also als jemanden, der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Aufgabe des öffentlichen Rundfunks ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk­pro­grammen. Zwar genügt nach Auffassung des Landgerichtes Hamburg nicht jede Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk für die Einordnung als Amtsträger. Die Angeklagte Doris Heinze leitete jedoch die Redaktion Fernsehspiel, Spielfilm und Theater. Da auch der Unter­hal­tungs­bereich zum Grund­ver­sor­gungs­auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehört, stufte das Landgericht Hamburg die Angeklagte Doris Heinze, die an der Programm­ge­staltung entscheidend beteiligt war, als Amtsträgerin ein.

Strafmilderung aufgrund Geständigkeit, Einsicht und geleistete Wieder­gut­machung

Zugunsten der Angeklagten wertete das Gericht im Rahmen der Strafzumessung u.a., dass die Angeklagten unbestraft und im Wesentlichen geständig waren. Auch treffen die Angeklagten bereits jetzt die negativen beruflichen und damit finanziellen Folgen ihrer Taten in erheblichem Umfang. Strafmildernd wirkte auch, dass die Angeklagten Schadens­wie­der­gut­machung geleistet haben. Auch sah die Kammer es als erwiesen an, dass es den Angeklagten nicht darum gegangen war, sich ohne (angemessene) Gegenleistung aus öffentlichen Mitteln finanzielle Vorteile zu verschaffen. Vielmehr ging das Gericht davon aus, dass für die erhaltenen finanziellen Vorteile im Wesentlichen entsprechend qualitativ hochwertige Leistungen erbracht wurden.

Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online

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