18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 24858

Drucken
Urteil17.06.2015Landgericht Hamburg318 S 167/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 82Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 82
  • NZM 2016, 58Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2016, Seite: 58
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil25.11.2014, 750 C 29/14
ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Urteil17.06.2015

Installation von Fahrradständern auf Tief­garagen­stell­platz stellt zweckwidrige Nutzung von Sondereigentum darBezeichnung "Tief­garagen­stell­platz" in Teilungs­er­klärung meint Nutzung als Abstell­mög­lichkeit von Kraftfahrzeugen

Wird in der Teilungs­er­klärung die Bezeichnung "Tief­garagen­stell­platz" verwendet, meint dies das Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die Installation von Fahrradständern zwecks Abstellens von Fahrrädern auf einem im Sondereigentum stehenden Tief­garagen­stell­platz stellt daher eine zweckwidrige Nutzung dar, die nicht durch Mehrheits­be­schluss der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft genehmigt werden kann. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 wurde den Eigentümern einer Wohnung durch Mehrheitsbeschluss genehmigt, auf ihren im Sondereigentum stehenden Tiefga­ra­gen­stellplatz ein Fahrradständer zu errichten und zwei Elektro­fahrräder aufzustellen. Dies stieß nicht bei allen Wohnungs­ei­gen­tümern auf Gegenliebe, so dass es zu einer gerichtlichen Ausein­an­der­setzung kam. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hielt den Beschluss für unzulässig, da der Tiefga­ra­gen­stellplatz seiner Ansicht nach zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sei. Nunmehr musste das Landgericht Hamburg in der Berufungs­instanz über den Fall entscheiden.

Genehmigung zur Errichtung eines Fahrradständers zum Abstellen von Fahrrädern unzulässig

Das Landgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die beschlossene Genehmigung zur Errichtung des Fahrradständers zwecks Abstellens von zwei Elektro­fahr­rädern auf dem Stellplatz der Tiefgarage habe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen und sei daher unzulässig gewesen. In der Teilungs­er­klärung werden die Flächen als "Tiefga­ra­gen­stellplatz" bezeichnet. Dies sei nach dem Wortlaut und nächstliegenden Sinn dahingehend zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen. Diese Auslegung werde durch § 2 Abs. 9 der Hamburgischen Garagen­ver­ordnung und § 48 der Hamburgischen Bauordnung unterstützt.

Sondereigentum an Tiefga­ra­gen­stellplatz unerheblich

Nach Auffassung des Landgerichts sei es unerheblich, dass die Wohnungseigentümer Sondereigentum an dem Tiefga­ra­gen­stellplatz haben. Denn auch der Gebrauch des Sondereigentums unterliege den durch eine Zweckbestimmung gesetzten Grenzen.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24858

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI