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- ZMR 2014, 743Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 743
- ZWE 2014, 408Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2014, Seite: 408
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Landgericht Hamburg Urteil09.04.2014
Wohnungseigentümergemeinschaft darf generelles Verbot zur Aufstellung von Parabolantennen auf dem Balkon nicht mehrheitlich beschließenAnspruch auf Beseitigung von Satellitenanlagen bei Vorliegen eines unzumutbaren Nachteils
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht berechtigt mittels eines Mehrheitsbeschlusses das Aufstellen von Parabolantennen auf dem Balkon zu verbieten. Ein Anspruch auf Beseitigung einer Satellitenanlage kann sich aber im Einzelfall daraus ergeben, dass dies für die anderen Wohnungseigentümer mit einem unzumutbaren Nachteil verbunden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümerin verlangte von ihrer Nachbarin die Entfernung einer auf dem Balkon aufgestellten Parabolantenne. Sie verwies dabei auf einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, der nach dem Anschluss des Gebäudes an das Breitbandkabelnetz gefasst wurde. Der Beschluss regelte, dass Satellitenanlagen nicht mehr installiert werden dürfen. Die Nachbarin vertrat die Meinung, dass der Beschluss unwirksam sei, da er in unzulässiger Weise in ihre Grundrechte auf Informations- und Religionsfreiheit eingreife. Über das Kabelnetz könne sie bestimmte Heimatsender nicht empfangen. Dies sei aber für die Ausübung ihrer Religion sowie der politischen Meinungsbildung wichtig. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne bestand
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der klagenden Wohnungseigentümerin. Ihr habe ein Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne nach §§ 1004 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 3 WEG zugestanden. Denn das Aufstellen der Antenne auf dem Balkon habe zu einem für die anderen Wohnungseigentümer unzumutbaren Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG geführt. Denn durch die deutlich sichtbare Satellitenschüssel sei es zu einer erheblichen optischen Veränderung des Gebäudes gekommen.
Eigentumsrecht der Wohnungseigentümer überwog Grundrechte auf Informations- und Religionsfreiheit
Zwar seien in einem solchen Fall grundsätzlich die Grundrechte auf Informations- und Religionsfreiheit zu beachten, so das Landgericht. Das Eigentumsrecht der anderen Wohnungseigentümer sei aber vorrangig gewesen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn einem Wohnungseigentümer die Nutzung des Kabelnetzes zugemutet wird, wenn dadurch ein ausreichender Zugang zu Programmen in der Sprache des Wohnungseigentümers besteht. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Kabelnetzbetreiber habe vier Sender in der Heimatsprache der beklagten Nachbarin angeboten. In diesem Zusammenhang sei zu beachten gewesen, dass kein Grundrecht auf optimale Grundversorgung und somit kein Anspruch auf den Empfang ganz bestimmter Sender besteht. Hinzu sei gekommen, dass die Beklagte ihre mediale Grundversorgung über das Internet befriedigen konnte (vgl. LG Frankfurt am Main, Hinweisbeschl. v. 21.05.2013 - 2-13 S 75/12, 2/13 S 75/12 -).
Wohnungseigentümerbeschluss keine Grundlage für Beseitigungsanspruch
Nach Auffassung des Landgerichts habe sich aus dem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft kein Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne ergeben. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft sei nämlich nicht dazu berechtigt über einen Mehrheitsbeschluss ein generelles Verbot zur Aufstellung von Satellitenanlagen zu regeln. Dies gehöre nicht zu einer nach § 15 Abs. 2 WEG zulässigen Gebrauchsregelung. Eine Eigentümergemeinschaft dürfe den wesentlichen Inhalt der Wohnnutzung nicht durch einen Mehrheitsbeschluss einschränken. Zu einer solchen Nutzung gehöre auch das Aufstellen einer Parabolantenne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2014
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/ZMR 2014, 743/rb)
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