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Landgericht Hamburg Urteil09.04.2014

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft darf generelles Verbot zur Aufstellung von Parabolantennen auf dem Balkon nicht mehrheitlich beschließenAnspruch auf Beseitigung von Satel­li­te­n­anlagen bei Vorliegen eines unzumutbaren Nachteils

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft ist nicht berechtigt mittels eines Mehr­heits­beschlusses das Aufstellen von Parabolantennen auf dem Balkon zu verbieten. Ein Anspruch auf Beseitigung einer Satel­li­te­n­anlage kann sich aber im Einzelfall daraus ergeben, dass dies für die anderen Wohnungs­ei­gentümer mit einem unzumutbaren Nachteil verbunden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin verlangte von ihrer Nachbarin die Entfernung einer auf dem Balkon aufgestellten Parabolantenne. Sie verwies dabei auf einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, der nach dem Anschluss des Gebäudes an das Breit­band­ka­belnetz gefasst wurde. Der Beschluss regelte, dass Satel­li­te­n­anlagen nicht mehr installiert werden dürfen. Die Nachbarin vertrat die Meinung, dass der Beschluss unwirksam sei, da er in unzulässiger Weise in ihre Grundrechte auf Informations- und Religionsfreiheit eingreife. Über das Kabelnetz könne sie bestimmte Heimatsender nicht empfangen. Dies sei aber für die Ausübung ihrer Religion sowie der politischen Meinungsbildung wichtig. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne bestand

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der klagenden Wohnungs­ei­gen­tümerin. Ihr habe ein Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne nach §§ 1004 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 3 WEG zugestanden. Denn das Aufstellen der Antenne auf dem Balkon habe zu einem für die anderen Wohnungs­ei­gentümer unzumutbaren Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG geführt. Denn durch die deutlich sichtbare Satellitenschüssel sei es zu einer erheblichen optischen Veränderung des Gebäudes gekommen.

Eigentumsrecht der Wohnungs­ei­gentümer überwog Grundrechte auf Informations- und Religi­o­ns­freiheit

Zwar seien in einem solchen Fall grundsätzlich die Grundrechte auf Informations- und Religi­o­ns­freiheit zu beachten, so das Landgericht. Das Eigentumsrecht der anderen Wohnungs­ei­gentümer sei aber vorrangig gewesen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn einem Wohnungs­ei­gentümer die Nutzung des Kabelnetzes zugemutet wird, wenn dadurch ein ausreichender Zugang zu Programmen in der Sprache des Wohnungs­ei­gen­tümers besteht. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Kabel­netz­be­treiber habe vier Sender in der Heimatsprache der beklagten Nachbarin angeboten. In diesem Zusammenhang sei zu beachten gewesen, dass kein Grundrecht auf optimale Grundversorgung und somit kein Anspruch auf den Empfang ganz bestimmter Sender besteht. Hinzu sei gekommen, dass die Beklagte ihre mediale Grundversorgung über das Internet befriedigen konnte (vgl. LG Frankfurt am Main, Hinweisbeschl. v. 21.05.2013 - 2-13 S 75/12, 2/13 S 75/12 -).

Wohnungs­ei­gen­tü­mer­be­schluss keine Grundlage für Besei­ti­gungs­an­spruch

Nach Auffassung des Landgerichts habe sich aus dem Beschluss der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft kein Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne ergeben. Eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft sei nämlich nicht dazu berechtigt über einen Mehrheitsbeschluss ein generelles Verbot zur Aufstellung von Satel­li­te­n­anlagen zu regeln. Dies gehöre nicht zu einer nach § 15 Abs. 2 WEG zulässigen Gebrauchs­re­gelung. Eine Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft dürfe den wesentlichen Inhalt der Wohnnutzung nicht durch einen Mehrheits­be­schluss einschränken. Zu einer solchen Nutzung gehöre auch das Aufstellen einer Parabolantenne.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/ZMR 2014, 743/rb)

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