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Landgericht Hamburg Urteil03.11.2000

Motorschiff statt Segelschiff: Abweichung von Beschaffenheits­vereinbarung rechtfertigt Reise­preis­min­derungLandgericht Hamburg bestätigt erstin­sta­nz­liches Urteil

Wird eine Kreuzfahrt statt mit dem gebuchten Segelschiff mit einem Motorschiff durchgeführt, so liegt eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit vor. Der Reisende hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Reise­preis­min­derung. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob einem Reisenden Mängelansprüche gegen den Reise­ver­an­stalter zustehen, weil eine gebuchte Kreuzfahrt statt mit einem Segelschiff mit einem Motorschiff durchgeführt wurde.

Amtsgericht bejahte Anspruch auf Reise­preis­min­derung

Das Amtsgericht Hamburg bejahte einen Anspruch auf Reisepreisminderung (§ 651 d BGB), da die Kreuzfahrt mit dem Motorschiff von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abgewichen sei. Demgegenüber verneinte es einen Anspruch auf Schadenersatz (§ 651 f BGB) wegen vertaner Urlaubszeit, da es insofern an einem schwerwiegenden Mangel gefehlt habe (AG Hamburg, Urt. v. 16.05.2000 - 18 B C 467/99). Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt.

Landgericht bestätigte erstin­sta­nz­liches Urteil

Das Landgericht Hamburg folgte der Ansicht des Amtsgerichts und verwies zur Begründung auf das erstin­sta­nzliche Urteil. Das Amtsgericht habe aus zutreffenden Gründen den Anspruch auf Reise­preis­min­derung zuerkannt und den Anspruch auf Schadenersatz verneint.

Aktenzeichenhinweis

Die vorliegende Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen "317 S 101/00" ergangen. Oft wird die Entscheidung mit den falschen Aktenzeichen "317 S 120/00" und "317 S 102/00" zitiert.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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