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Oberlandesgericht Rostock Urteil21.10.2008

Reisemangel: Kabinen­rauch­verbot auf Kreuz­fahrt­schiff als Reise­rück­trittsgrundVerbot für Raucher unzumutbar

Wird bei einer gebuchten Pauschalreise eine wesentliche Reiseleistung erheblich geändert (hier: Einführung eines generellen Rauchverbots), dann darf der Urlauber kostenlos zurücktreten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Rostock entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Urlauber eine Mittel­meer­kreuzfahrt gebucht. Später erfuhren sie, dass auf dem Schiff in den Kabinen ein generelles Rauchverbot eingeführt wurde. Dies hielten sie für einen erheblichen Mangel und traten von der Reise zurück. Die Reise sei ihnen nicht mehr zumutbar.

Rauchverbot ist ein Mangel

Das Oberlan­des­gericht Rostock bestätigte diese Rechts­auf­fassung. Ein nachträglich verhängtes Rauchverbot stelle einen Mangel i.S.d. § 651 c I BGB dar, weil der Wert oder die Tauglichkeit der Reise zwar nicht aufgehoben, aber unzumutbar gemindert werde.

Rauchverbot in der Kabine ist nicht von unerheblicher Bedeutung

Das Gericht führte aus, dass der Aufenthalt in der Kabine nicht bloss ein unbedeutender, vernach­läs­sigbarer Zweck der Reise sei, wie der Veranstalter meinte. So würden die Kläger mit Recht darauf hinweisen, dass die Argumentation der Beklagten, die Kabinen würden überwiegend zum Schlafen benutzt, nicht durchgreife. Für die Urlauber war die Art und Weise, wie und wo sie ihre Zeit auf dem Schiff verbringen konnten, von nicht unerheblicher Bedeutung.

Einschränkung der Urlaubsfreuden

Dass das Rauchen auf dem Balkon der Kabine erlaubt blieb, stellte nach Ansicht des Gerichts keinen ausreichenden Ersatz dar. Ein Rauchverbot führe zur Einschränkung von Urlaubsfreuden.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

Führt ein Reise­ver­an­stalter nach Buchung der Reise auf einem Kreuz­fahrt­schiff ein generelles Rauchverbot in den Kabinen ein, so liegt darin die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung (erlaubtes Rauchen in der Kabine), die den Reisenden zum (kostenfreien) Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

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