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Amtsgericht Hamburg Urteil16.05.2000

Motorschiff statt Segelschiff: Kreuzfahrtreise mit Mangel behaftetAnspruch auf Reise­preis­min­derung besteht

Wer eine Kreuzfahrtreise mit einem Segelschiff bucht, aber stattdessen mit einem Motorschiff befördert wird, hat Anspruch auf Reise­preis­min­derung. Denn in einem solchen Fall ist die Reise mit einem Mangel behaftet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall buchte ein Mann eine Pauschalreise. Darin enthalten war unter anderem eine Schiffs­kreuzfahrt. Der Reisende behauptete, die Kreuzfahrt mit einem Segelschiff gebucht zu haben. Tatsächlich durchgeführt wurde sie jedoch von einem Motorschiff. Der Reisende machte daraufhin gegen den Reise­ver­an­stalter Mängelansprüche geltend.

Anspruch auf Reise­preis­min­derung bestand

Das Amtsgericht Hamburg stellte fest, dass dem Reisenden ein Anspruch auf Reise­preis­min­derung nach § 651 d BGB zustand. Denn die Schiffs­kreuzfahrt sei gemäß § 651 c BGB mangelbehaftet gewesen. Das Gericht hielt eine Minderungsquote von 15 % für gerechtfertigt.

Vertraglich vereinbarte Beschaffenheit sah Motorsegler vor

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Reise mit dem Motorschiff nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprochen. Denn der Reise­ver­an­stalter habe angesichts der Reise­be­schreibung im Katalog eine Schiffs­kreuzfahrt mit einem Motor­se­gel­schiff geschuldet. In der Beschreibung sei ein Segelschiff gezeigt worden, dass unter vollen Segeln fuhr. Außerdem sei in der Beschreibung darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den Schiffen um sogenannte Motor­se­gel­schiffe handelte und dass "je nach Ausstattung der Schiffe und Wetterlage" gelegentlich auch gesegelt werde. Aufgrund dieses Gesamteindrucks habe jeder Leser davon ausgehen dürfen, dass es sich bei den beschriebenen Schiffen um Motor­se­gel­schiffe handelte.

Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeten Urlaubs bestand nicht

Demgegenüber hat das Amtsgericht einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f BGB wegen nutzlos aufgewandten Urlaubs verneint. Denn dies setze unter anderem voraus, dass die zentrale Leistung der Reise mit schwerwiegenden Mängeln behaftet und eine Reise­preis­min­derung von insgesamt 50 % gerechtfertigt ist. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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