Amtsgericht Hamburg Urteil16.05.2000
Motorschiff statt Segelschiff: Kreuzfahrtreise mit Mangel behaftetAnspruch auf Reisepreisminderung besteht
Wer eine Kreuzfahrtreise mit einem Segelschiff bucht, aber stattdessen mit einem Motorschiff befördert wird, hat Anspruch auf Reisepreisminderung. Denn in einem solchen Fall ist die Reise mit einem Mangel behaftet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall buchte ein Mann eine Pauschalreise. Darin enthalten war unter anderem eine Schiffskreuzfahrt. Der Reisende behauptete, die Kreuzfahrt mit einem Segelschiff gebucht zu haben. Tatsächlich durchgeführt wurde sie jedoch von einem Motorschiff. Der Reisende machte daraufhin gegen den Reiseveranstalter Mängelansprüche geltend.
Anspruch auf Reisepreisminderung bestand
Das Amtsgericht Hamburg stellte fest, dass dem Reisenden ein Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB zustand. Denn die Schiffskreuzfahrt sei gemäß § 651 c BGB mangelbehaftet gewesen. Das Gericht hielt eine Minderungsquote von 15 % für gerechtfertigt.
Vertraglich vereinbarte Beschaffenheit sah Motorsegler vor
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Reise mit dem Motorschiff nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprochen. Denn der Reiseveranstalter habe angesichts der Reisebeschreibung im Katalog eine Schiffskreuzfahrt mit einem Motorsegelschiff geschuldet. In der Beschreibung sei ein Segelschiff gezeigt worden, dass unter vollen Segeln fuhr. Außerdem sei in der Beschreibung darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den Schiffen um sogenannte Motorsegelschiffe handelte und dass "je nach Ausstattung der Schiffe und Wetterlage" gelegentlich auch gesegelt werde. Aufgrund dieses Gesamteindrucks habe jeder Leser davon ausgehen dürfen, dass es sich bei den beschriebenen Schiffen um Motorsegelschiffe handelte.
Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeten Urlaubs bestand nicht
Demgegenüber hat das Amtsgericht einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f BGB wegen nutzlos aufgewandten Urlaubs verneint. Denn dies setze unter anderem voraus, dass die zentrale Leistung der Reise mit schwerwiegenden Mängeln behaftet und eine Reisepreisminderung von insgesamt 50 % gerechtfertigt ist. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)