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- BGH: Kündigung der Mitgliedschaft bei Online-Partnervermittlung muss durch E-Mail möglich seinBundesgerichtshof, Urteil14.07.2016, III ZR 387/15
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil26.10.2015, 10 U 12/13
Landgericht Hamburg Urteil30.04.2013
Kündigungsklausel der Online-Partnerbörse "elitepartner.de" unwirksamAnforderungen an eine Kündigung für Verbraucher intransparent dargestellt
Nutzer der Partnerbörse elitepartner.de sind künftig besser vor unfairen Vertragsbedingungen geschützt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die EliteMedianet GmbH verklagt, weil mehrere Vertragsklauseln die Nutzer unangemessen benachteiligten. Das Landgericht Hamburg hat den Einwänden des vzbv nun stattgegeben.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte das Online-Portal "elitapartner.de" in ihren Vertragsbedingungen für eine wirksame Kündigung eine schriftliche Erklärung. Die elektronische Form war ausgeschlossen, ein Telefax hingegen möglich. Dieses Wirrwarr verunsicherte Verbraucher, da vielen Nutzern unklar war, auf welchem Wege sie ihren Vertrag kündigen können. Kündigungen per E-Mail lehnte das Unternehmen stets mit Verweis auf die Kündigungsklausel ab – und das obwohl der Vertrag im Internet geschlossen wird.
LG erklärt Vertragsklausel für rechtswidrig
Die Richter des Landgerichts Hamburg erklärten diese Klausel für rechtswidrig, weil die Anforderungen an eine Kündigung intransparent dargestellt seien und dies Verbraucher unangemessen benachteilige.
Verbraucher soll Zustimmung für E-Mail-Werbung ohne explizite Einwilligung erteilen
Erst acht Monate nach Klageerhebung hatte das Unternehmen eine Unterlassungserklärung bezüglich fünf weiterer Bestimmungen abgegeben. Eine der Klauseln besagte, dass der Nutzer automatisch der E-Mail-Werbung zustimmt, indem er sich registriert, auch ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt wird.
Verbraucher wird durch Klausel zu Zahlungsverzug unangemessen benachteiligt
Eine weitere Klausel erlaubte es dem Unternehmen, persönliche Daten aus dem Online-Profil des Verbrauchers für Werbezwecke zu verwenden. Der Umfang der Verwendung blieb jedoch unklar. Außerdem verlangte die EliteMedianet GmbH vom Verbraucher, bereits bei Zahlungsverzug eines Teils einer Rate den Gesamtbetrag für die komplette Vertragslaufzeit zu entrichten. Dies benachteiligte den Verbraucher unangemessen, weil ihm damit das Zurückbehaltungsrecht bei mangelhaften Leistungen des Anbieters genommen wird.
Verbraucher soll laut Vertragsklausel Schadensersatz für Storno- und Bankgebühren zahlen
Zusätzlich behielt sich das Unternehmen vor, schon bei Nichtzahlung eines geringen Betrags ohne Abwägung der beiderseitigen Interessen den Zugang zur Dienstleistung sofort zu sperren oder den Verbraucher sogar endgültig von der Leistung auszuschließen. In solchen Fällen sollte der Verbraucher für Storno- und Bankgebühren Schadensersatz zahlen, selbst wenn unklar war, ob der Kunde den Zahlungsrückstand überhaupt verschuldet hat und ob die Kosten angemessen sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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