22.10.2024
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Landgericht Gera Urteil16.07.2024

Energie­lie­fe­ranten müssen klarer über Vertrag­s­än­de­rungen informierenStadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH wegen intransparenter Informationen in Kundenschreiben verurteilt

Das Landgericht (LG) Gera gab einer Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbands gegen die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH statt. Demnach hat der Anbieter nicht ausreichend über beabsichtigte Vertrag­s­än­de­rungen informiert und damit gegen das Energie­wirtschafts­gesetz verstoßen.

Die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH hatten in Preis­er­hö­hungs­schreiben an Gas- und Stromkund:innen auch Änderungen der Geschäfts­be­din­gungen (AGB) angekündigt und hierzu mitgeteilt: „Alle Anpassungen erfolgen automatisch. Sie müssen nichts tun.“ Das suggerierte nach Auffassung des vzbv, dass Verbraucher:innen nichts dagegen unternehmen können. Auf ihr Sonder­kün­di­gungsrecht wies das Unternehmen lediglich kleingedruckt auf der zweiten Seite des Schreibens hin – versteckt zwischen hervorgehobenen Passagen mit der Aufforderung zur Ablesung des Zählerstandes und der Werbung für einen Treuebonus. Welche Vertrags­klauseln wie geändert werden, wurde in den Schreiben nicht erläutert.

Hinweis auf Sonder­kün­di­gungsrecht darf nicht leicht zu übersehen und missver­ständlich formuliert sein

Das LG schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass das Unternehmen weder über das Sonder­kün­di­gungsrecht noch über die Änderung der Geschäfts­be­din­gungen in einfacher und verständlicher Weise informiert hat, wie es das Energie­wirt­schafts­gesetz vorschreibt. Der Hinweis auf das Sonder­kün­di­gungsrecht sei im Gesamtgefüge des Preis­er­hö­hungs­schreibens derart unscheinbar, dass er leicht zu übersehen sei. Darüber hinaus erwecke das Unternehmen den falschen Eindruck, dass es sich beim Kündigungsrecht um eine Serviceleistung des Unternehmens und nicht um ein gesetzliches Recht der Kund:innen handelt.

LG moniert außerdem die Änderungen der Vertrags­be­stim­mungen

Das Gericht monierte außerdem, dass die Änderungen der Vertrags­be­stim­mungen nicht nachvollziehbar waren. Es fehle eine Gegen­über­stellung der alten und neuen Bedingungen oder eine Erläuterung der beschlossenen Änderungen. Ein bloßer Hinweis auf die neuen Bedingungen reiche nicht aus.

Quelle: ra-online (Verbraucherzentrale Bund/ab)

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