18.10.2024
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Dokument-Nr. 32368

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil07.10.2022

Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Diebstahl von Koffern am FlughafenLandgericht Frankfurt am Main weißt Schaden­s­er­satzklage ab

Flugpassagiere können keinen Schadensersatz von der Betreiberin eines Flughafens verlangen, wenn ihre Koffer beim Entladen von Personen entwendet werden, die sich fälschlich als Flughafen­angestellte ausgeben. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Die Kläger waren im Februar 2020 mit einem Flug aus Bahrain in Frankfurt gelandet. Als ein Mitarbeiter der beklagten Flugha­fen­be­treiberin das Gepäck entlud, kamen ihm zwei Männer in schwarzen Hosen und gelben Warnwesten zur Hilfe. Sie waren mit einem Kleinwagen zum Abfer­ti­gungs­bereich gefahren, zu dem nur berechtigte Personen Zugang haben. Die beiden Männer veranlassten den Mitarbeiter der Flugha­fen­be­treiberin, fünf Koffer von seinem Gepäckwagen abzuladen und nahmen sie mit. Die Kläger gaben an, es habe sich um ihre Koffer der Marke Louis Vuitton gehandelt. Darin hätten sich hochwertige Kleidungsstücke befunden. Der Gesamtwert habe rund 300.000 € betragen. Die Kläger hatten das Gepäck nicht gesondert versichert.

Kein Anspruch nach Montrealer Übereinkommen

In einem Urteil aus dem Oktober 2022 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Schaden­s­er­satzklage der beiden Passagiere gegen die Flugha­fen­be­treiberin abgewiesen. Ansprüche nach dem sog. Montrealer Übereinkommen hat die Kammer verneint. Nach diesem Regelwerk können derzeit maximal rund 1.600 Euro pro abhanden gekommenen Koffer verlangt werden, jedoch nur von einer Flugge­sell­schaft. Zwar hatte die Airline im hiesigen Fall mit der beklagten Flugha­fen­be­treiberin vereinbart, dass sie die Beförderung des Gepäcks am Boden übernimmt. ,,Das macht die Beklagte jedoch nicht zur Luftfracht­führerin im Sinne des Montrealer Überein­kom­mens´´, so das Gericht auch andere, der Höhe nach nicht gedeckelte Schaden­s­er­satz­ansprüche stünden den Klägern nicht zu: Der Vertrag zwischen der Airline und der beklagten Flugha­fen­be­treiberin über den Transport des Gepäcks am Boden habe keine Schutzwirkung zugunsten der Passagiere. Sie seien nicht schutzbedürftig, denn sie hätten bereits gegen die Flugge­sell­schaft einen Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen, weil ihnen die Koffer am Zielflughafen nicht ausgehändigt worden seien. Die Kläger müssten sich also nicht gegenüber der Flugha­fen­be­treiberin schadlos halten.

Auch keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflichten durch Flugha­fen­be­treiberin

Die beklagte Flugha­fen­be­treiberin habe auch keine Verkehrs­si­che­rungs­pflichten verletzt. So habe sie das Gepäck nicht unbeaufsichtigt an einem leicht zugänglichen Ort herumstehen lassen. ,,Die Diebe ließen sich vielmehr die Koffer durch geschickte Täuschung des Gepäckfahrers aushändigen, der die Koffer zuvor beim Ausladen im Blick ( ... ) hatte. Aufgrund dieser unmittelbaren Kontrolle durch eine Person ist nicht ersichtlich, weshalb das Ausladen zusätzlich mit Kameras hätte überwacht werden sollen´´, so die Richterin. Eine Video­über­wachung hätte den Diebstahl auch nicht verhindern können, ,,da die Personen sich in Kleidung, Auftreten und Ausstattung in die übliche Mitar­bei­ter­schaft einfügten.´´ schließlich könne der Flugha­fen­be­treiberin auch nicht vorgehalten werden, sie hätte ihren Gepäck­mi­t­a­r­beiter nicht ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht. Die Täter hätten sich trickreich verhalten, weil sie zunächst ein Vertrau­ens­ver­hältnis aufgebaut und ihr Auftreten plausibel gewesen sei. ,,Durch ein solches Vorgehen wäre auch ein noch so sorgfältig ausgewählter und angeleiteter Mitarbeiter überlistet worden´´, befand das Gericht.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ps)

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