18.10.2024
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Dokument-Nr. 23772

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil02.03.2016

Flugstornierung durch Fluggast: Ausschluss der Rückforderung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Erlöse durch AGB-Klausel unzulässigFluggast kann bei Flugstornierung ersparte Aufwendungen und Erlös durch Ticket­wei­ter­verkauf herausverlangen

Storniert ein Reisender seinen Flug vor Beginn der Reise gemäß § 649 BGB, so kann er grundsätzlich die aufgrund der Stornierung ersparten Aufwendungen sowie den Erlös durch den anderweitigen Ticketverkauf von der Flugge­sell­schaft herausverlangen. Eine AGB-Klausel, die eine solche Rückforderung ausschließt, ist gemäß §§ 308 Nr. 7, 309 Nr. 5 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stornierte ein Fluggast im Juli 2014 einen für September 2014 gebuchten Flug. Die Fluggesellschaft weigerte sich, nachträglich den gesamten Ticketpreis zu erstatten und verwies zur Begründung unter anderem auf eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen des Luftbe­för­de­rungs­vertrags. Der Fluggast erhob daraufhin Klage. Nachdem sich das Amtsgericht in der ersten Instanz für unzuständig hielt, musste das Landgericht Frankfurt am Main über den Fall urteilen.

Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts und Zurückweisung des Rechtsstreits

Das Landgericht Frankfurt am Main sah keine Zustän­dig­keits­probleme, hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung an das Amtsgericht zurück.

Anspruch auf Erstattung ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erlös

Ein Fluggast könne den Luftbeförderungsvertrag bis zur Erbringung der Luftbeförderung gemäß § 649 BGB jederzeit ohne Angaben von Gründen kündigen, so das Landgericht. Die Flugge­sell­schaft könne in diesem Fall grundsätzlich die vereinbarte Vergütung verlangen. Sie müsse sich aber dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Vertrags­kün­digung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Ein Fluggast könne daher zum einen die im Flugpreis erhaltenen Steuern, wie Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge erstattet verlangen. Denn diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt. Zum anderen könne auch ein Anspruch auf Erstattung des restlichen Ticketpreises bestehen. Denn die Flugge­sell­schaft könne die stornierten Tickets anderweitig mit Erlös weiterverkaufen. Die Flugge­sell­schaft müsse ihre ersparten Aufwendungen und anderweitig erzielten Erlöse darlegen und beziffern.

Unzulässiger Ausschluss der Rückforderung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Erlöse durch AGB-Klausel

Nach Auffassung des Landgerichts sei eine AGB-Klausel, die dem Fluggast die Möglichkeit nehme, ersparte Aufwendungen und den anderweitig erzielten Erlös heraus­zu­ver­langen, gemäß §§ 308 Nr. 7, 309 Nr. 5 BGB unwirksam.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2016, 291/rb)

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