21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil14.12.2017

Vertragsklausel von easyJet zur Erstattungs­fähigkeit von Steuern und Gebühren unzulässigKlausel in AGB benachteiligt Verbraucher unangemessen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der britischen Fluglinie easyJet untersagt, gegenüber in Deutschland ansässigen Verbrauchern nachfolgende Bestimmung in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen zu verwenden: "Steuern und Gebühren, die von einem Flugha­fen­be­treiber direkt von easyJet erhoben werden, sind nicht erstat­tungsfähig, selbst wenn sie auf der Anzahl an beförderten Fluggästen basieren."

In der fraglichen Klausel hatte easyJet für den Fall des Rücktritts des Kunden vom Luftbe­för­de­rungs­vertrag die Erstattung tatsächlich nicht angefallener Steuern und Gebühren ausgeschlossen.

LG gibt Klage der Wettbe­wer­bs­zentrale statt

Das Landgericht Frankfurt am Main wertete dies als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und gab damit der Klage der Wettbe­wer­bs­zentrale statt. easyJet hat jetzt noch die Möglichkeit, das Urteil im Wege der Berufung anzufechten. Wird das Urteil jedoch rechtskräftig, darf sich easyJet auch bei der Abwicklung bestehender Verträge nicht mehr auf die unzulässige Klausel berufen.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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