21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil03.08.2016

Opodo darf kein Entgelt für Erstattung von Steuern und Flugha­fen­ge­bühren verlangenKlausel über 50 Euro Bearbei­tungs­gebühr für Flugstornierung wegen Intransparenz ebenfalls unwirksam

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der Reisevermittler Opodo von seinen Kunden kein Entgelt dafür verlangen darf, dass er ihre Ansprüche auf Erstattung von Steuern und Gebühren im Auftrag der Flugge­sell­schaft abwickelt. Die Richter untersagten dem in London ansässigen Unternehmen zudem eine Vertragsklausel, die Kunden zur Zahlung von 50 Euro für die Stornierung von Flügen verpflichtet.

Wer einen gebuchten Flug nicht antritt, hat gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Fluggesellschaft die im Ticketpreis enthaltenen Steuern und Flughafengebühren erstattet. Denn diese fallen bei einem Nichtantritt des Fluges gar nicht an. Den Betrag muss die Airline in voller Hohe ohne Abzug von Bearbei­tungs­ge­bühren herausgeben. Das Unternehmen Opodo versuchte diese Regelung zu umgehen. Sofern Opodo die Zahlung für die Buchung eingezogen hatte, war laut Buchungs­be­din­gungen auch eine Erstattung nur über die Einschaltung des Vermittlers möglich. Für diese vermeintliche Dienstleistung zwackte sich Opodo ein Bearbei­tungs­entgelt von 25 Euro von der Erstattung ab.

Gebühr mit gesetzlicher Regelung nicht vereinbar und daher rechtswidrig

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen an, dass die Gebühr mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und daher rechtswidrig ist. Wenn Flugge­sell­schaften den Vermittler mit der Erstattung beauftragen, erbringe der Vermittler eine Leistung für die Flugge­sell­schaften und nicht für den Verbraucher. Für diesen sei es egal, ob die Gutschrift auf seinem Konto direkt von der Airline oder vom Vermittler kommt. Die einzige Leistung des Vermittlers bestehe darin, den von der Flugge­sell­schaft ermittelten Erstat­tungs­betrag an den Kunden weiterzuleiten.

Klausel über 50 Euro Bearbei­tungs­entgelt für Flugstor­nie­rungen wegen Intransparenz unwirksam

Unzulässig ist nach dem Urteil auch eine Klausel, nach der Opodo für jede "gewünschte" Stornierung einer Buchung ein eigenes Bearbei­tungs­entgelt erheben darf - auch zusätzlich zu eventuellen Stornogebühren des Anbieters. Ausgenommen waren davon nur Pauschalreisen. Für die Stornierung eines Linienfluges sollte der Kunde 50 Euro an den Vermittler zahlen. Nach Auffassung der Richter darf ein Reisevermittler zwar ein Entgelt verlangen, wenn er sich auf Wunsch des Kunden um die Stornierung eines Fluges kümmert. Die von Opodo verwendete Klausel sei aber undurchsichtig. Sie konnte von Kunden so missverstanden werden, dass sie den Flug ausschließlich über Opodo gegen Zahlung des Zusatzentgeltes und nicht direkt bei der Flugge­sell­schaft stornieren können. Außerdem schloss die Klausel das Bearbei­tungs­entgelt nicht einmal für den Fall aus, dass die Flugge­sell­schaft selbst den Flug storniert und eine Abwicklung der Stornierung über den Reisevermittler wünscht.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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