18.10.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil22.05.2019

Baulärm durch Großbaustelle vor Hotel berechtigt zur Reise­preis­min­derungReise durch Baulärm und verunreinigtes Trinkwasser erheblich beeinträchtigt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Baulärm durch eine Großbaustelle unmittelbar vor dem gebuchten Hotel zu einer Reise­preis­min­derung von 50 % berechtigt. Bei einer fehlenden Information des Reise­ver­an­stalters über die Großbaustelle, können Reisende weiter 10 % Minderung geltend machen. Zudem berechtigt teilweise verunreinigtes Leitungswasser zu einer weiteren Minderung von 5 %.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger für sich und weitere Personen einen 15-tägigen Hotelaufenthalt in einem Beach- und Golf-Club in Florida gebucht. Vor den vier Zimmern der Reisegruppe befand sich in einem Abstand von rund 15 Metern Luftlinie eine Großbaustelle. Dort wurden Baufahrzeuge und Baumaschinen eingesetzt (u. a. Bagger, Raupen, Presslufthämmer und Kipplader). Mit Ausnahme der Sonntage begannen die Arbeiten ab 6:30/7.00 Uhr und endeten nicht vor 22.00 Uhr. Der beklagte Reise­ver­an­stalter hatte vor Beginn der Reise nicht auf diese Baustelle hingewiesen. Außerdem war das Leitungswasser während der ersten vier Reisetage wegen eines Wasser­rohr­bruchs verunreinigt und nicht nutzbar.

LG bejaht Anspruch auf Reise­preis­min­derung

Das Landgericht Frankfurt am Main sprach dem Kläger für die betroffenen Tage wegen des Baulärms eine Minderung von 50 % des Reisepreises und wegen des teilweise verunreinigten Leitungswassers eine weitere Minderung von 5 % zu. Darüber hinaus bejahte das Gericht eine Minderung von 10 %, weil der Reise­ver­an­stalter den Kläger nicht über die Großbaustelle informiert hatte. Wegen der Verletzung dieser Infor­ma­ti­o­ns­pflicht hätten die Reisenden nicht entscheiden können, ob sie unter den gegebenen Umständen die Reise antreten wollten oder nicht. Schließlich sprach das Landgericht eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Aufgrund des massiven Baulärms sei die Reise, für welche die Reisenden ihre Urlaubszeit aufgewendet hätten, erheblich beeinträchtigt gewesen.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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