Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Teneriffaurlaubs im September 2014 wurde ein Ehepaar tagsüber mit erheblichen Baulärm belästigt, da im Eingangsbereich des gebuchten Hotels und auf einem benachbarten Grundstück Bauarbeiten stattfanden. Der Ehemann klagte im Anschluss an den Urlaub gegen die Reiseveranstalterin auf Reisepreisminderung und Zahlung eines Schadensersatzes wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Während das Amtsgericht Düsseldorf die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Düsseldorf statt. Die von den Bauarbeiten ausgehende erhebliche Lärmbelästigung habe einen Reisemangel dargestellt. Ob der Ehemann zu Beginn des Aufenthalts den Mangel angezeigt habe, sei unerheblich gewesen. Denn ist dem Reiseveranstalter der Mangel bekannt, sei eine Mängelanzeige nicht erforderlich. So habe der Fall hier gelegen. Gegen diese Entscheidung legte die Reiseveranstalterin Revision ein.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Reiseveranstalterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Eine Mängelanzeige sei nicht entbehrlich, wenn dem Reiseveranstalter der Mangel bekannt ist. Nach § 651 d Abs. 2 BGB obliege es dem Reisenden einen Reisemangel anzuzeigen. Die Anzeige liege im Interesse des Reiseveranstalters, der die Möglichkeit haben soll, den Mangel zu beheben und damit Gewährleistungsansprüche zu vermeiden oder zu begrenzen. Zudem liege es im Interesse des Reisenden an einen möglichst ungestörten Urlaub. Behebbare Mängel stillschweigend in Kauf zu nehmen, um nach Beendigung der Reise daraus Ansprüche herleiten zu können, entspreche nicht redlicher Vertragsabwicklung.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei eine Mängelanzeige nur entbehrlich, wenn dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich ist oder er eine solche von vornherein und unmissverständlich verweigert. Zwar könne der Reiseveranstalter bei einem ihm bekannten Mangel auch ohne Anzeige Abhilfe schaffen. Der Umstand, dass dies nicht geschehe, rechtfertige aber nicht die Schlussfolgerung, dass der Reiseveranstalter dazu nicht in der Lage oder nicht Willens sei. Gerade in dieser Situation ermögliche es die Mängelanzeige, für beide Vertragsparteien klare Verhältnisse zu schaffen. Ferner sei zu beachten, dass Reisemängel nach Art und Gewicht sehr unterschiedlich sein können und von unterschiedlichen Reisenden häufig sehr unterschiedlich wahrgenommen und bewertet werden.
Der Bundesgerichtshof hat die Anwendung seiner Rechtsprechung, wonach der Mieter nicht zu einer Mängelanzeige verpflichtet sei, wenn der Vermieter Kenntnis vom Mietmangel habe, ausgeschlossen. Er begründete dies mit der unterschiedlichen Zielrichtung der Anzeigepflicht nach § 536 c BGB und § 651 d Abs. 2 BGB.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)