18.10.2024
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Urteil19.07.2016BundesgerichtshofX ZR 123/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 1253Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 1253
  • NJW 2016, 3304Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 3304
  • RRa 2016, 275Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 275
  • VersR 2016, 1574Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 1574
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil12.03.2015, 40 C 14764/14
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil23.10.2015, 22 S 154/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.07.2016

BGH: Kenntnis des Reise­ver­an­stalters von Reisemangel macht Mängelanzeige des Reisenden nicht entbehrlichEntbehrlichkeit der Mängelanzeige bei Unmöglichkeit und Verweigerung einer Abhilfe

Die Anzeige eines Reisemangels gemäß § 651 d Abs. 2 BGB durch den Reisenden wird nicht dadurch entbehrlich, dass dem Reise­ver­an­stalter der Mangel bekannt ist. Vielmehr wird eine Mängelanzeige nur entbehrlich, wenn eine Abhilfe unmöglich ist oder vom Reise­ver­an­stalter von vornherein und unmiss­ver­ständlich verweigert wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Tenerif­fa­urlaubs im September 2014 wurde ein Ehepaar tagsüber mit erheblichen Baulärm belästigt, da im Eingangsbereich des gebuchten Hotels und auf einem benachbarten Grundstück Bauarbeiten stattfanden. Der Ehemann klagte im Anschluss an den Urlaub gegen die Reise­ver­an­stalterin auf Reisepreisminderung und Zahlung eines Schaden­s­er­satzes wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Amtsgericht wies Klage ab, Landgericht gab ihr statt

Während das Amtsgericht Düsseldorf die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Düsseldorf statt. Die von den Bauarbeiten ausgehende erhebliche Lärmbelästigung habe einen Reisemangel dargestellt. Ob der Ehemann zu Beginn des Aufenthalts den Mangel angezeigt habe, sei unerheblich gewesen. Denn ist dem Reise­ver­an­stalter der Mangel bekannt, sei eine Mängelanzeige nicht erforderlich. So habe der Fall hier gelegen. Gegen diese Entscheidung legte die Reise­ver­an­stalterin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof sieht Erfordernis der Mängelanzeige

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Reise­ver­an­stalterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Eine Mängelanzeige sei nicht entbehrlich, wenn dem Reise­ver­an­stalter der Mangel bekannt ist. Nach § 651 d Abs. 2 BGB obliege es dem Reisenden einen Reisemangel anzuzeigen. Die Anzeige liege im Interesse des Reise­ver­an­stalters, der die Möglichkeit haben soll, den Mangel zu beheben und damit Gewähr­leis­tungs­ansprüche zu vermeiden oder zu begrenzen. Zudem liege es im Interesse des Reisenden an einen möglichst ungestörten Urlaub. Behebbare Mängel stillschweigend in Kauf zu nehmen, um nach Beendigung der Reise daraus Ansprüche herleiten zu können, entspreche nicht redlicher Vertrags­ab­wicklung.

Entbehrlichkeit der Mängelanzeige bei Unmöglichkeit und Verweigerung einer Abhilfe

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs sei eine Mängelanzeige nur entbehrlich, wenn dem Reise­ver­an­stalter eine Abhilfe nicht möglich ist oder er eine solche von vornherein und unmiss­ver­ständlich verweigert. Zwar könne der Reise­ver­an­stalter bei einem ihm bekannten Mangel auch ohne Anzeige Abhilfe schaffen. Der Umstand, dass dies nicht geschehe, rechtfertige aber nicht die Schluss­fol­gerung, dass der Reise­ver­an­stalter dazu nicht in der Lage oder nicht Willens sei. Gerade in dieser Situation ermögliche es die Mängelanzeige, für beide Vertrags­parteien klare Verhältnisse zu schaffen. Ferner sei zu beachten, dass Reisemängel nach Art und Gewicht sehr unterschiedlich sein können und von unter­schied­lichen Reisenden häufig sehr unterschiedlich wahrgenommen und bewertet werden.

Keine Anwendung der Rechtsprechung zur Kenntnis des Vermieters von Mietmängeln

Der Bundes­ge­richtshof hat die Anwendung seiner Rechtsprechung, wonach der Mieter nicht zu einer Mängelanzeige verpflichtet sei, wenn der Vermieter Kenntnis vom Mietmangel habe, ausgeschlossen. Er begründete dies mit der unter­schied­lichen Zielrichtung der Anzeigepflicht nach § 536 c BGB und § 651 d Abs. 2 BGB.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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