03.12.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 20793

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Urteil20.12.1996Landgericht Kleve6 S 22/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1997, 1207Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1997, Seite: 1207
  • RRa 1997, 72Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 1997, Seite: 72
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kleve, Urteil30.11.1995, 2 C 512/95
ergänzende Informationen

Landgericht Kleve Urteil20.12.1996

Mängelanzeige eines Reisenden zwei Tage vor Reiseende ist gleichzusetzen mit unterlassener MängelanzeigeReisenden steht dann kein Anspruch auf Schadensersatz und Recht zur Minderung zu

Beanstandet ein Reisender erst zwei Tage vor Reiseende verschiedene schon Tage zuvor bemerkte Mängel, so ist dies mit einer unterlassenen Mängelanzeige gleichzusetzen. In diesem Fall steht dem Reisenden kein Anspruch auf Schadenersatz und kein Recht zur Reise­preis­min­derung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kleve hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verbrachte ein Pauscha­l­rei­sender im Sommer 1994 seinen Urlaub auf Mallorca. Nach seinen eigenen Angaben bemerkte der Reisende bereits an den ersten Tagen verschiedene Mängel. Die behaupteten Mängel beanstandete er jedoch erst zwei Tage vor Reiseende. Die Reise­ver­an­stalterin hielt dies für zu spät und wies daher den geforderten Schadenersatz- und Minde­rungs­an­spruch des Reisenden zurück. Dieser erhob daraufhin Klage. Das Amtsgericht Kleve wies diese Klage zurück. Dagegen richtete sich die Berufung des Reisenden.

Kein Anspruch auf Schadenersatz und Reise­preis­min­derung

Das Landgericht Kleve bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Reisenden zurück. Ihm habe weder der Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f BGB noch der Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d Abs. 1 BGB zugestanden.

Verspätete Mängelanzeige war gleichzusetzen mit unterlassener Mängelanzeige

Die Ansprüche seien nach Ansicht des Landgerichts nach § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen gewesen, weil der Reisende zu spät die Mängel angezeigt habe. Eine verspätete Mängelanzeige sei mit einer unterlassenen Mängelanzeige gleichzusetzen. Soweit der Reisende vortrug, dass er bereits vorher die Mängel angezeigt habe, sei dieser Vortrag zu pauschal gewesen. Der Reisende hätte konkret und substantiiert darlegen müssen, wann und wo er wem gegenüber welche konkreten Beanstandungen erhoben haben will. Dem sei er jedoch nicht nachgekommen.

Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (vt/rb)

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