Dokument-Nr. 20793
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- NJW-RR 1997, 1207Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1997, Seite: 1207
- RRa 1997, 72Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 1997, Seite: 72
- Amtsgericht Kleve, Urteil30.11.1995, 2 C 512/95
Landgericht Kleve Urteil20.12.1996
Mängelanzeige eines Reisenden zwei Tage vor Reiseende ist gleichzusetzen mit unterlassener MängelanzeigeReisenden steht dann kein Anspruch auf Schadensersatz und Recht zur Minderung zu
Beanstandet ein Reisender erst zwei Tage vor Reiseende verschiedene schon Tage zuvor bemerkte Mängel, so ist dies mit einer unterlassenen Mängelanzeige gleichzusetzen. In diesem Fall steht dem Reisenden kein Anspruch auf Schadenersatz und kein Recht zur Reisepreisminderung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kleve hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verbrachte ein Pauschalreisender im Sommer 1994 seinen Urlaub auf Mallorca. Nach seinen eigenen Angaben bemerkte der Reisende bereits an den ersten Tagen verschiedene Mängel. Die behaupteten Mängel beanstandete er jedoch erst zwei Tage vor Reiseende. Die Reiseveranstalterin hielt dies für zu spät und wies daher den geforderten Schadenersatz- und Minderungsanspruch des Reisenden zurück. Dieser erhob daraufhin Klage. Das Amtsgericht Kleve wies diese Klage zurück. Dagegen richtete sich die Berufung des Reisenden.
Kein Anspruch auf Schadenersatz und Reisepreisminderung
Das Landgericht Kleve bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Reisenden zurück. Ihm habe weder der Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f BGB noch der Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d Abs. 1 BGB zugestanden.
Verspätete Mängelanzeige war gleichzusetzen mit unterlassener Mängelanzeige
Die Ansprüche seien nach Ansicht des Landgerichts nach § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen gewesen, weil der Reisende zu spät die Mängel angezeigt habe. Eine verspätete Mängelanzeige sei mit einer unterlassenen Mängelanzeige gleichzusetzen. Soweit der Reisende vortrug, dass er bereits vorher die Mängel angezeigt habe, sei dieser Vortrag zu pauschal gewesen. Der Reisende hätte konkret und substantiiert darlegen müssen, wann und wo er wem gegenüber welche konkreten Beanstandungen erhoben haben will. Dem sei er jedoch nicht nachgekommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2015
Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (vt/rb)
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