03.12.2024
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Dokument-Nr. 33602

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Beschluss15.09.2023Landgericht Frankfurt am Main2-13 T 568/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1201Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1201
  • WuM 2024, 102Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 102
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wetzlar, Beschluss04.06.2023, 39 C 788/22
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss15.09.2023

Kosten­fest­setzung gegen Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft bei entsprechender Kosten­ent­scheidungKeine Kosten­fest­setzung gegen einzelne Wohnungs­ei­gentümer

Ist die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft zur Zahlung der Kosten eines Beschluss­anfechtungs­verfahrens verurteilt worden, so können die Kosten auch nur gegen diese festgesetzt werden. Eine Kosten­fest­setzung gegen die einzelnen Wohnungs­ei­gentümer ist unzulässig. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft wurde vor dem Amtsgericht Wetzlar eine Beschlussanfechtungsklage erhoben. Nachdem die Beschlüsse für ungültig erklärt wurden, wurde der Gemeinschaft die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Rechtspflegerin setzte dennoch die Kosten anteilig gegen die klagenden Wohnungs­ei­gentümer fest. Ihrer Auffassung nach dürfe sich der Kosten­fest­set­zungs­be­schluss nicht gegen Sammel­be­zeich­nungen richten, was aber bei der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft der Fall sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde einer Wohnungs­ei­gen­tümerin.

Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft kein unzulässiger Sammelbegriff

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Wohnungs­ei­gen­tümerin. Jedenfalls nach der WEG-Reform 2020 könne die Auffassung, dass "Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft" ein unzulässiger Sammelbegriff ist, nicht mehr vertreten werden. Ohnehin sei seit Jahren anerkannt, dass die Gemeinschaft rechtsfähig ist und klagen sowie verklagt werden kann. Wichtig sei aber, dass die Gemeinschaft eindeutig bezeichnet wird. Ist dies der Fall, berechtige der Titel gegen die Gemeinschaft auch nur zur Vollstreckung in das Gemein­schafts­vermögen.

Keine Kosten­fest­setzung gegen einzelne Wohnungs­ei­gentümer

Eine Kostenfestsetzung gegen die einzelnen Wohnungs­ei­gentümer komme nicht in Betracht, so das Landgericht. Dies würde eine entsprechende Titulierung erfordern, die allerdings im Innenverhältnis bezüglich der hier betroffenen Sozia­l­ver­bind­lich­keiten unzulässig sei.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 1201/rb)

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