14.12.2024
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Dokument-Nr. 34043

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Urteil09.11.2023Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 3/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 108Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 108
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Langen, Urteil02.12.2022, 56 C 118/22 (10)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil09.11.2023

Keine Entlastung des Verwalters bei fehlendem Vermö­gens­berichtKeine Ersetzung des Vermö­gens­be­richts durch Übersendung von Ab­rechnungs­unterlagen

Die Entlastung eines Verwalters ist unzulässig, wenn der Vermö­gens­bericht nicht erstellt wurde. Durch die Übersendung von Ab­rechnungs­unterlagen wird der Vermö­gens­bericht nicht ersetzt. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin klagte im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Langen gegen einen Beschluss, wodurch der Verwalter entlastet wurde. Das Gericht gab der Klage statt. Es hielt die Entlastung für unzulässig, da es an dem Vermögensbericht fehlte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Ihrer Meinung nach sei das Fehlen des Vermö­gens­be­richts unschädlich, da die Wohnungs­ei­gentümer umfangreiche Abrech­nungs­un­terlagen erhalten hatten.

Unwirksamkeit des Beschlusses über Entlastung des Verwalters

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Beschluss über die Entlastung des Verwalters sei unwirksam. Er entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da es an der Erstellung des Vermö­gens­be­richts fehlte. Ohne umfassende und zutreffende Erstellung des Vermö­gens­be­richts könne die Gemeinschaft einen Anspruch eines einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümers auf Vorlage oder Korrektur eines Vermö­gens­be­richts nicht erfüllen, da hierzu ein Tätigwerden des Verwalters erforderlich wäre, welches dieser gegenüber der Gemeinschaft allerdings nicht mehr schulde.

Mindestinhalt des Vermö­gens­be­richts

Mindestinhalts des Vermö­gens­be­richts sei eine Aufstellung des wesentlichen Gemein­schafts­ver­mögens, so das Landgericht, wozu Forderungen der Gemeinschaft, die Verbind­lich­keiten der Gemeinschaft und die wesentlichen Vermögenswerte gehören. Der Bericht müsse in einer Art und Weise erfolgen, dass einem durch­schnitt­lichen Wohnungs­ei­gentümer ohne Zuhilfenahme fachlicher Hilfe ein Verständnis möglich ist.

Keine Ersetzung des Vermö­gens­be­richts durch Übersendung von Abrech­nungs­un­terlagen

Durch die Übersendung von Abrech­nungs­un­terlagen werde nach Ansicht des Landgerichts der Vermö­gens­bericht nicht ersetzt.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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