18.10.2024
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Dokument-Nr. 32840

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Urteil22.12.2022Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 77/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 244Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 244
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Offenbach, Urteil18.06.2021
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil22.12.2022

Unzulässige Verwal­te­r­ent­lastung bei fehlerhafter Jahres­a­b­rechnungBeschluss über Entlastung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

Der Beschluss über die Entlastung eines Verwalters entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Jahres­a­b­rechnung fehlerhaft ist. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im September 2020 wurde neben der Jahresabrechnung auch die Entlastung des Verwalters beschlossen. Mehrere Wohnungs­ei­gentümer waren damit nicht einverstanden. Sie verwiesen darauf, dass in der Jahres­a­b­rechnung eine Differenz von etwa 300 € bestand. Sie klagten daher gegen die Entlastung des Verwalters.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Offenbach wies die Klage ab, da die Jahres­a­b­rechnung nicht angefochten wurde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Kläger.

Landgericht bejaht Unwirksamkeit der Verwal­te­r­ent­lastung

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Der Beschluss über die Entlastung des Verwalters entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Eine Entlastung entspreche nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn keine Anhaltspunkte für einen Schaden­er­satz­an­spruch oder anderer Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar sind. Ist eine Jahres­a­b­rechnung fehlerhaft, so bestehe zumindest ein Anspruch auf Neuerstellung der Abrechnung.

Fehlende Anfechtung der Jahres­a­b­rechnung unerheblich

Die fehlende Anfechtung der Jahres­a­b­rechnung sei nach Ansicht des Landgerichts unerheblich. Bei der Beschluss­fassung über die Entlastung seien Fehler der Jahres­a­b­rechnung unabhängig von der Frage zu berücksichtigen, ob diese später in Bestandskraft erwachsen oder nicht. Denn zum Zeitpunkt der Beschluss­fassung über die Entlastung habe ein Bestandskraft jedenfalls nicht vorgelegen. Ist die Jahres­a­b­rechnung fehlerhaft, bestehe jedenfalls zum Zeitpunkt der Versammlung ein Anspruch auf Neuerstellung einer fehlerfreien Abrechnung, so dass die Entlastung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Dass nach Ablauf der Anfech­tungsfrist die Jahres­a­b­rechnung bestandskräftig wird, führe nicht dazu, dass ein zunächst ordnungs­widriger Beschluss im Nachhinein rechtmäßig wird.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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