Dokument-Nr. 34510
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- GE 2024, 803Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 803
- WuM 2024, 488Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 488
- Amtsgericht Wiesbaden, Urteil12.01.2024, 922 C 1990/23
Landgericht Frankfurt am Main Urteil11.07.2024
Zulässige Kostentragungspflicht des Wohnungseigentümers für Reinigung der Abflussrinnen auf seinem BalkonKeine willkürliche Kostenverteilung wegen höherer Belastung durch Laubfall aufgrund Lage des Balkons
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann beschließen, dass die Kosten für die Reinigung der Abflussrinnen auf den Balkonen vom jeweiligen Wohnungseigentümer zu tragen sind. Diese Kostenverteilung ist nicht dadurch willkürlich, dass bestimmte Wohnungseigentümer aufgrund der Lage der Balkone im stärkeren Maße durch Laubfall beeinträchtigt sind als andere. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2023 erhob eine Wohnungseigentümerin vor dem Amtsgericht Wiesbaden Klage gegen einen Beschluss, welcher die Kosten für die Reinigung der Abflussrinnen der Balkone regelte. Danach sollte der jeweilige Wohnungseigentümer die Kosten der Reinigung der Abflussrinnen seiner Balkone tragen. Die Klägerin war Eigentümerin einer im 2. OG gelegenen Wohnung. Sie führte an, dass ihr Balkon aufgrund eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baums den höchsten Blätterfall in der Anlage erleiden müsse. Sie werde daher durch die Kostenverteilungsregelung in unzumutbarer Weise belastet. Das Amtsgericht Wiesbaden wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Zulässige Kostenverteilung für Reinigung der Abflussrinnen auf Balkone
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Wohnungseigentümer beschließen, dass jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Reinigung der Abflussrinnen auf seinem Balkon selber zu tragen hat. Es sei zu berücksichtigen, dass die Reinigungskosten auch vom persönlichen Nutzungsverhalten des Balkons abhängig seien. So könne eine intensive Nutzung des Balkons, etwa durch das Aufstellen von Pflanzen oder durch das Spielen von Kindern mit Sand, zu einem höheren Reinigungsanfall führen. Eigentümer, die ihren Balkon regelmäßig reinigen, werden demgegenüber einen geringeren Kostenaufwand haben.
Keine Willkür wegen Lage des Balkons
Die beschlossene Kostenverteilung sei nach Auffassung des Landgerichts nicht deshalb willkürlich, weil die Klägerin durch die Lage ihres Balkons mit höheren Kosten bestastet sei. Denn naturgemäß werden die Kosten nie bei allen Eigentümern in gleichem Umfang anfallen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2024, 803/rb)
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