06.11.2024
06.11.2024  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 34510

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Urteil11.07.2024Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 19/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 803Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 803
  • WuM 2024, 488Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 488
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil12.01.2024, 922 C 1990/23
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil11.07.2024

Zulässige Kosten­tragungs­pflicht des Wohnungs­ei­gen­tümers für Reinigung der Abflussrinnen auf seinem BalkonKeine willkürliche Kosten­ver­teilung wegen höherer Belastung durch Laubfall aufgrund Lage des Balkons

Die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann beschließen, dass die Kosten für die Reinigung der Abflussrinnen auf den Balkonen vom jeweiligen Wohnungs­ei­gentümer zu tragen sind. Diese Kosten­ver­teilung ist nicht dadurch willkürlich, dass bestimmte Wohnungs­ei­gentümer aufgrund der Lage der Balkone im stärkeren Maße durch Laubfall beeinträchtigt sind als andere. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2023 erhob eine Wohnungs­ei­gen­tümerin vor dem Amtsgericht Wiesbaden Klage gegen einen Beschluss, welcher die Kosten für die Reinigung der Abflussrinnen der Balkone regelte. Danach sollte der jeweilige Wohnungs­ei­gentümer die Kosten der Reinigung der Abflussrinnen seiner Balkone tragen. Die Klägerin war Eigentümerin einer im 2. OG gelegenen Wohnung. Sie führte an, dass ihr Balkon aufgrund eines auf dem Nachba­r­grundstück stehenden Baums den höchsten Blätterfall in der Anlage erleiden müsse. Sie werde daher durch die Kosten­ver­tei­lungs­re­gelung in unzumutbarer Weise belastet. Das Amtsgericht Wiesbaden wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Zulässige Kosten­ver­teilung für Reinigung der Abflussrinnen auf Balkone

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Wohnungs­ei­gentümer beschließen, dass jeder Wohnungs­ei­gentümer die Kosten der Reinigung der Abflussrinnen auf seinem Balkon selber zu tragen hat. Es sei zu berücksichtigen, dass die Reini­gungs­kosten auch vom persönlichen Nutzungs­ver­halten des Balkons abhängig seien. So könne eine intensive Nutzung des Balkons, etwa durch das Aufstellen von Pflanzen oder durch das Spielen von Kindern mit Sand, zu einem höheren Reini­gungs­anfall führen. Eigentümer, die ihren Balkon regelmäßig reinigen, werden demgegenüber einen geringeren Kostenaufwand haben.

Keine Willkür wegen Lage des Balkons

Die beschlossene Kostenverteilung sei nach Auffassung des Landgerichts nicht deshalb willkürlich, weil die Klägerin durch die Lage ihres Balkons mit höheren Kosten bestastet sei. Denn naturgemäß werden die Kosten nie bei allen Eigentümern in gleichem Umfang anfallen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2024, 803/rb)

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