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- GE 2017, 665Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 665
- WuM 2017, 352Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 352
- Amtsgericht Darmstadt, Urteil13.10.2016, 304 C 285/16
Landgericht Frankfurt am Main Urteil27.04.2017
Kein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Befreiung von Kostentragungspflicht einer gemeinsamen MüllentsorgungKein Anspruch auf Aufstellen eigener Müllcontainer
Verfügt eine Wohnungseigentumsanlage über eine gemeinsame Müllentsorgung, so steht einem einzelnen Wohnungseigentümer kein Anspruch darauf zu, von der anteiligen Kostentragungspflicht befreit zu werden und einen eigenen Müllcontainer aufzustellen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Wohnungseigentumsanlage, bestehend aus einem Mehrfamilienhaus mit 27 Wohnungen und zehn Reihenhäusern, erfolgte die Umlage der Entsorgungskosten für die gemeinschaftlich genutzten Müllcontainer nach den Miteigentumsanteilen. Die Eigentümerin eines Reihenhauses beantragte auf einer Eigentümerversammlung die Befreiung von der Kostentragungspflicht und die Erlaubnis eine eigene Mülltonne in ihrem Vorgarten aufstellen zu dürfen. Sie führte an, dass sie kein Müll entsprechend ihres Kostenanteils erzeuge. Die übrigen Wohnungseigentümer lehnten den Antrag der Eigentümerin ab, so dass diese sich gezwungen sah Klage zu erheben. Das Amtsgericht Darmstadt gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.
Kein Anspruch auf Befreiung von Kostentragungspflicht und Aufstellen eigener Mülltonne
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Befreiung von der Kostentragungspflicht der gemeinsamen Müllentsorgung und Aufstellen einer eigenen Mülltonne zu. Bei den Müllkosten handele es sich um Betriebskosten. Es sei das typische Risiko von Betriebskosten, dass der Kostenanteil nicht der Nutzung entspreche. Denn die Kosten seien nach einem generellen Verteilmaßstab umzulegen, ohne dass insoweit die Einzelbelange jedes einzelnen Eigentümers berücksichtigt werden könne. Jeder Wohnungseigentümer müsse für Betriebskosten in gleicher Weise auch dann aufkommen, wenn er bestimmte Einrichtungen, wie zum Beispiel Treppenhaus, Aufzug, Kinderspielplatz, Fahrradkeller, Waschmaschine oder Tischtennisräume nicht nutze.
Entsorgung von Müll aufgrund Gemeinschaftseigentums stellt gemeinschaftliche Aufgabe dar
Zudem sei nach Auffassung des Landgerichts zu berücksichtigen, dass gerade bei größeren Anlagen auch Müll auf dem Gemeinschaftseigentum anfallen könne, dessen Entsorgung ebenfalls eine gemeinschaftliche Aufgabe sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2017
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2017, 665/rb)
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