21.11.2024
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Dokument-Nr. 24797

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Urteil27.04.2017Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 168/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 665Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 665
  • WuM 2017, 352Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 352
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Darmstadt, Urteil13.10.2016, 304 C 285/16
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil27.04.2017

Kein Anspruch eines Wohnungs­ei­gen­tümers auf Befreiung von Kosten­tragungs­pflicht einer gemeinsamen MüllentsorgungKein Anspruch auf Aufstellen eigener Müllcontainer

Verfügt eine Wohnungs­eigentums­anlage über eine gemeinsame Müllentsorgung, so steht einem einzelnen Wohnungs­ei­gentümer kein Anspruch darauf zu, von der anteiligen Kosten­tragungs­pflicht befreit zu werden und einen eigenen Müllcontainer aufzustellen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage, bestehend aus einem Mehrfa­mi­li­enhaus mit 27 Wohnungen und zehn Reihenhäusern, erfolgte die Umlage der Entsor­gungs­kosten für die gemein­schaftlich genutzten Müllcontainer nach den Mitei­gen­tums­an­teilen. Die Eigentümerin eines Reihenhauses beantragte auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung die Befreiung von der Kosten­tra­gungs­pflicht und die Erlaubnis eine eigene Mülltonne in ihrem Vorgarten aufstellen zu dürfen. Sie führte an, dass sie kein Müll entsprechend ihres Kostenanteils erzeuge. Die übrigen Wohnungseigentümer lehnten den Antrag der Eigentümerin ab, so dass diese sich gezwungen sah Klage zu erheben. Das Amtsgericht Darmstadt gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Kein Anspruch auf Befreiung von Kosten­tra­gungs­pflicht und Aufstellen eigener Mülltonne

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Befreiung von der Kosten­tra­gungs­pflicht der gemeinsamen Müllentsorgung und Aufstellen einer eigenen Mülltonne zu. Bei den Müllkosten handele es sich um Betriebskosten. Es sei das typische Risiko von Betriebskosten, dass der Kostenanteil nicht der Nutzung entspreche. Denn die Kosten seien nach einem generellen Verteilmaßstab umzulegen, ohne dass insoweit die Einzelbelange jedes einzelnen Eigentümers berücksichtigt werden könne. Jeder Wohnungs­ei­gentümer müsse für Betriebskosten in gleicher Weise auch dann aufkommen, wenn er bestimmte Einrichtungen, wie zum Beispiel Treppenhaus, Aufzug, Kinder­spielplatz, Fahrradkeller, Waschmaschine oder Tisch­ten­nisräume nicht nutze.

Entsorgung von Müll aufgrund Gemein­schafts­ei­gentums stellt gemein­schaftliche Aufgabe dar

Zudem sei nach Auffassung des Landgerichts zu berücksichtigen, dass gerade bei größeren Anlagen auch Müll auf dem Gemein­schafts­ei­gentum anfallen könne, dessen Entsorgung ebenfalls eine gemein­schaftliche Aufgabe sei.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2017, 665/rb)

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