18.10.2024
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Dokument-Nr. 33470

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Urteil07.09.2023Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 116/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1100Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1100
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bensheim, Urteil01.09.2022, 6 C 348/22
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil07.09.2023

Klage wegen Beein­träch­ti­gungen des Gemeinschafts­eigentums müssen von Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft geführt werdenKeine Prozess­führungs­befugnis des einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümers

Kommt es zu Beein­träch­ti­gungen des Gemeinschafts­eigentums, so ist nach § 9 a Abs. 2 WEG die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft klagebefugt. Der einzelne Wohnungs­ei­gentümer kann demgegenüber nicht klagen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Wohnungs­ei­gentümer im Januar 2022 vor dem Amtsgericht Bensheim Klage gegen die übrigen Wohnungs­ei­gentümer. Es ging dabei um eine Beein­träch­tigung des Gemein­schafts­ei­gentums. Der Kläger wollte Zugang zu bestimmten Räumen im Kellergeschoss der Wohnanlage. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Keine Prozess­füh­rungs­be­fugnis des Wohnungs­ei­gen­tümers

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten. Die Klage sei mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig. Für die Rechte aus dem gemein­schaft­lichen Eigentum sei nach § 9 a Abs. 2 WEG allein die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft als Verband ausübungsbefugt. Bezüglich des Gemein­schafts­ei­gentums bestehen die Pflichten der Wohnungs­ei­gentümer nur gegenüber dem Verband, der daher insoweit auch allein zur Ausübung der Rechte aus § 14 WEG und § 1004 BGB befugt sei. Die Konzentration der Prozess­füh­rungs­be­fugnis umfasse auch auf § 985 BGB und § 861 BGB gestützte Ansprüche.

Anspruch auf Unterlassung steht weiterhin Wohnungs­ei­gentümer zu

Zwar habe weiterhin jeder Wohnungs­ei­gentümer einen Anspruch darauf, so das Landgericht, dass Beein­träch­ti­gungen des gemein­schaft­lichen Eigentums unterbleiben. § 9 a Abs. 2 WEG weise die Ausübung dieser Ansprüche aber der Gemeinschaft der Wohnungs­ei­gentümer zu.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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