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Dokument-Nr. 34934

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Beschluss06.01.2025Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 109/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 252Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 252
  • WuM 2025, 190Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2025, Seite: 190
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil06.09.2024, 915 C 491/23
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss06.01.2025

Keine Pflicht zur Erstellung des Vermö­gens­be­richts für vor Ablauf des Kalenderjahrs ausgeschiedenen VerwalterVermö­gens­bericht erst nach Ablauf des Kalenderjahrs geschuldet

Scheidet ein Verwalter vor Ablauf des Kalenderjahrs aus, so besteht für ihn nicht mehr die Pflicht zur Erstellung des Vermö­gens­be­richts. Denn dies ist erst nach Ablauf des Kalenderjahrs geschuldet. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft im Jahr 2023 beim Amtsgericht Wiesbaden Klage gegen die frühere Verwalterin. Diese sollte den Vermögensbericht für das Jahr 2022 erstellen. Die Beklagte war am 12.12.2022 aus ihrer Verwal­ter­stellung ausgeschieden. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Erstellung des Vermö­gens­be­richts

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätige die Entscheidung des Amtsgerichts. Bereits aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 4 WEG ergebe sich, dass der Vermö­gens­bericht erst nach Ablauf des Kalenderjahrs geschuldet sei. Die Pflicht entstehe damit mit Ablauf des Kalenderjahrs. Schuldnerin des Vermö­gens­be­richts gegenüber den Eigentümern sei die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Lediglich im Innenverhältnis sei der Verwalter zuständig. Insoweit habe die Gemeinschaft einen Anspruch gegen den Verwalter. Dieser Anspruch könne aber nicht zu einem früheren Zeitpunkt entstehen, als die Pflicht bei der Gemeinschaft entsteht.

Vergleich­barkeit mit Erstellung der Jahres­a­b­rechnung

Nach Ansicht des Landgerichts gelte für den Vermö­gens­bericht nicht anderes als für die Jahresabrechnung. Der Bundes­ge­richtshofs habe entschieden, dass die Pflicht zur Erstellung der Jahres­a­b­rechnung den Verwalter treffe, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrech­nungs­pflicht im Amt sei (BGH, Urt. v. 16.02.2018 - V ZR 89/17 -). Endet das Verwalteramt vor Ablauf des Kalenderjahrs bestehe eine Verpflichtung zur Rumpfabrechnung nicht.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2025, 252/rb)

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