21.11.2024
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Dokument-Nr. 33747

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil14.02.2024

Landgericht Frankfurt am Main weist Klage gegen Impfstoff­her­steller abBiontech haftet nicht für Impfschäden - Kein Anspruch auf Schadensersatz für behauptete Impfschäden nach Corona-Impfung

Bloße Spekulationen über eine möglicherweise schädliche Wirkung eines Impfstoffs reichen nicht aus, um eine Haftungs­verpflichtung des Herstellers zu bewirken. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Klägerin hatte sich im März, April und November 2021 gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen lassen. Das Vakzin hatte der beklagte Impfstoff­her­steller entwickelt. Der Impfstoff war nach einer Prüfung durch die Europäische Arznei­mit­te­l­agentur (EMA) im Dezember 2020 von der Europäischen Kommission bedingt zugelassen worden. Die Klägerin behauptete, sie habe in den Wochen unmittelbar nach der ersten Impfung starke Migräneattacken gehabt. Infolge der Verabreichung des Vakzins leide sie bis heute an einer akuten Herzerkrankung, an Konzen­tra­ti­o­ns­s­tö­rungen und Leistungs­einbußen. Die Klägerin verlangte von dem Impfstoff­her­steller Zahlung eines Schmer­zens­geldes von mindestens 150.000 Euro.

Bloße Spekulationen reichen für Haftung nicht aus

Das LG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin scheitert bereits daran, dass der Impfstoff kein unvertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist“, erklärten die Richterinnen und Richter. Da bei der ersten Zulassung des Vakzins die Abwägung von Nutzen und Risiko positiv ausgefallen sei, könne sich eine Haftung nach der einschlägigen Regelung des § 84 Arznei­mit­tel­gesetz nur auf schädliche Wirkungen beziehen, die nach der Zulassung entdeckt worden seien. Derartige negative Risiken seien nachträglich jedoch nicht bekannt geworden. Die Sicherheit des bei der Klägerin verabreichten Impfstoffes wurde zuletzt Ende August 2023 im Rahmen einer Anpassung an eine neue Virus-Variante durch die EMA bestätigt. Der angepasste Impfstoff wurde mit Wirkung vom September.2023 von der Europäischen Kommission wiederum zugelassen. Damit wurde bindend festgestellt, dass das Vakzin kein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist“, erklärte die Kammer in ihrem Urteil. Und weiter: „Schädliche Wirkungen müssen zwar nicht bewiesen werden. Bloße Spekulationen genügen aber nicht.“

Zeitlicher Zusammenhang zwischen Arznei­mit­te­lan­wendung und Schaden nicht ausreichend dargelegt

Außerdem müsse der Geschädigte bei einer Haftung nach dem Arznei­mit­tel­gesetz im Einzelnen darlegen, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arznei­mit­te­lan­wendung und dem Schaden bestehe. Das habe die Klägerin nicht ausreichend getan. Insbesondere habe sie nicht belegt, dass sie vor der ersten Impfung noch nicht an den behaupteten Beschwerden gelitten habe. „Aussagekräftige Kranken­un­terlagen liegen nicht vor. Unter­su­chungs­be­richte zu dem gesund­heit­lichen Zustand der Klägerin vor der Impfung fehlen gänzlich“, stellten die Richterinnen und Richter fest. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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