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03.03.2025  
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Dokument-Nr. 34851

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil20.02.2025

Keine Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen Biontech wegen behaupteter Impfschäden

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit seiner Entscheidung bestätigt, dass der Klägerin keine Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen behaupteter Impfschäden durch den Impfstoff Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus zustehen. Die Klägerin habe bereits kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffes zur Begründung von Ansprüchen nach § 84 AMG dargelegt.

Die Klägerin nimmt die beklagte Herstellerin des Impfstoffes Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Impfschäden in Anspruch. Sie war im Jahr 2021 dreimal mit diesem Impfstoff geimpft worden. Sie trägt vor, durch die Impfung u.a. an Herzmus­kel­schwäche, starken Konzen­tra­ti­o­ns­s­tö­rungen, körperlicher Leistungs­einbuße, mangelnder Belastbarkeit, schnellerer Erschöpfung im Job und im Alltag allgemein, Wortfindungs- und temporären Bewusst­seins­s­tö­rungen sowie chronischer Erschöpfung zu leiden. Vor den Impfungen sei sie gesund und leistungsfähig gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlan­des­gericht keinen Erfolg. Die Klägerin könne sich nicht auf einen Schaden­s­er­satz­an­spruch nach dem Arznei­mit­tel­gesetz (AMG) berufen, bestätigte das OLG. Für die Beurteilung der Nutzen-Risiko-Abwägung komme es auf gesicherte, ggf. von der Klägerin zu beweisende wissen­schaftliche Erkenntnisse an. Die Klägerin habe kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis dargelegt:

Bereits die Zulassung des Impfstoffes, die ein arznei­mit­tel­rechtlich unbedenkliches Nutzen-Risiko-Verhältnis voraussetze, spreche für ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis zum Zeitpunkt der Zulassung. Diese Bewertung entspreche auch der gebündelten Expertise der EMA sowie des Paul-Ehrlich-Instituts; die STIKO als inter­dis­zi­plinär zusam­men­ge­setzte Experten-Kommission empfehle ebenfalls weiterhin den Impfstoff.

Der Vortrag der Klägerin eigne sich auch nicht für einen Angriff gegen die Zulas­sungs­ent­scheidung. Hinsichtlich der von ihr behaupteten Risiken lege sie insbesondere weder dar, dass die Zulas­sungs­ent­scheidung damals bekannte Umstände nicht berücksichtigt habe noch, dass nach der Zulassung Nebenwirkungen bekannt geworden seien, deren Kenntnis einer Zulassung entge­gen­ge­standen hätte. Für den Vorwurf einer Divergenz zwischen zugelassenem und verabreichten Impfstoff fehle es an belastbaren Anhaltspunkten. Eine besondere Gefährlichkeit zeige die Klägerin ebenfalls nicht auf. Ihr Hinweis auf das Vorhandensein von Spike-Proteinen verfange nicht, da sich dieses nicht auf die Impfung beschränke, sondern auch auf SARS-CoV-2 erstrecke. Die Kritik an den Wirksam­keitsdaten und der angewandten Methodik verfange ebenfalls nicht; auch hier fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten.

Auch ihr Vortrag zum fehlenden Nutzen des Impfstoffes überzeuge nicht. Er sei bereits teilweise widersprüchlich und zudem substanzlos. Allein die fehlende Unterbindung der Viren­über­tragung lasse die Eigenschaft als Schutzimpfung nicht entfallen. Die zahlreichen Litera­tur­hinweise und zitierten Studien untermauerten die Behauptung der Klägerin ebenfalls nicht plausibel.

So zeige der Vortrag der Klägerin auch keine Fehler­haf­tigkeit der Fach- und Gebrauchs­in­for­ma­tionen auf. Schließlich aber habe die Klägerin auch keinen Kausa­l­zu­sam­menhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Gesund­heits­schäden dargetan.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde die Zulassung der Revision begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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