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Dokument-Nr. 27009

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Urteil20.11.2018Landgericht Frankfurt am Main2-09 S 26/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 49Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 49
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Königstein, Urteil06.04.2018, 21 C 770/17 (14)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil20.11.2018

Wohnei­gen­tumsrecht: Nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften notwendige Errichtung eines Geräteschuppens stellt Instand­setzungs­arbeit darInstand­setzungs­arbeiten bedürfen keiner Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümer

Ist nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Errichtung eines Geräteschuppens in einer Wohnei­gen­tums­anlage erforderlich, so liegt eine Instand­setzungs­arbeit im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG vor. Die Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümer gemäß § 22 Abs. 1 WEG ist dann nicht notwendig. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2017 wurde auf einer Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich die Errichtung eines Geräteschuppens auf dem weitläufigen parkähnlichen Außengelände der Anlage beschlossen. Die Errichtung wurde notwendig, da nach der örtlich geltenden Gefah­ren­ver­hü­tungsschau motoren­be­triebene Geräte nicht mehr im Keller gelagert werden dürfen. Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin war damit nicht einverstanden und klagte daher gegen den Beschluss. Sie sah in dem Geräteschuppen eine Verschandelung des Gartens des Anwesens.

Amtsgericht gibt Klage statt

Das Amtsgericht Königstein gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach handele es sich bei der Errichtung des Geräteschuppens um eine bauliche Änderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, so dass es der Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümer bedurfte habe. Der Geräteschuppen habe den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert und zu einem uneinheitlichen Gesamtbild der Anlage geführt. Es liege somit ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG vor. Gegen diese Entscheidung legte die Wohnungseigentümergemeinschaft Berufung ein.

Landgericht verneint Zustim­mungs­er­for­dernis aller Wohnungs­ei­gentümer

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar handele es sich bei der Errichtung des Geräteschuppens um eine bauliche Änderung. Doch handele es sich hierbei um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandsetzung des Wohneigentums gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, da die Errichtung der Geräteschuppens aufgrund öffentlich-rechtlicher Anforderungen notwendig gewesen sei. Es sei daher ausreichend gewesen, dass dem Beschluss die Mehrheit der Wohnungs­ei­gentümer zugestimmt habe.

Keine optische Beein­träch­tigung durch Geräteschuppen

Nach Ansicht des Landgerichts liege ohnehin keine optische Beein­träch­tigung der Wohnanlage durch den Geräteschuppen vor. Dieser sei von vielen Seiten aus gar nicht zu sehen. Er verstecke sich vielmehr hinter Pflanzen und füge sich in das Gesamtbild der Anlage ein. Dass der Geräteschuppen von der Klägerin aus ihrer Wohnung gesehen werden könne, stelle keinen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG dar.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2019, 49/rb)

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